Veräußerungskosten mindern den steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn.[1] Da es für den Veräußerer günstiger ist, wenn die im zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung entstandenen Aufwendungen nicht den Veräußerungskosten, sondern den übrigen Betriebsausgaben zugeordnet werden können, ist die zutreffende Abgrenzung entsprechend dem sachlichen Zusammenhang der Aufwendungen wichtig.

Veräußerungskosten sind alle Aufwendungen, die durch die Veräußerung veranlasst sind[2]; es muss damit eine un­mittelbare sachliche Beziehung zum Veräußerungsvorgang bestehen.

Zu den Veräußerungskosten gehören insbesondere Beratungskosten, Maklerprovisionen, Notar- und Grundbuchgebühren sowie Gutachterkosten.

Auch eine Vorfälligkeitsentschädigung, die ein Gewerbetreibender zu zahlen hat, weil er im Rahmen der Betriebsveräußerung einen betrieblichen Kredit vorzeitig ablöst, wird den Veräußerungskosten zugerechnet.[3] Gleiches gilt für Abfindungen (z. B. von Pensionsansprüchen) anlässlich der Veräußerung.[4]

Schließlich zählen zu den Veräußerungskosten auch die durch den ­Veräußerungsvorgang entstehenden Steuern. Dies sind vor allem die Grunderwerbsteuer und ggf. die Umsatzsteuer[5], soweit diese im Einzelfall nicht als Vorsteuer abziehbar sein sollte. Auch eine nach § 18 Abs. 4 UmwStG anfallende Gewerbesteuer mindert den Veräußerungsgewinn.[6]

Verpflichtet sich ein Gesellschafter im Zusammenhang mit einer Veräußerung die Gewerbesteuer zu tragen, kann diese bei ihm zu Veräußerungskosten führen. Jedenfalls versagt § 4 Abs. 5b EStG den Abzug der Gewerbesteuer als Betriebsausgaben nur bei dem Schuldner der Gewerbesteuer, nicht bei einem vertraglich Zahlungsverpflichteten.[7]

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