(1) 1Abweichend von § 10 UStG ist Bemessungsgrundlage lediglich die Differenz (Marge) zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger entrichtet und den Aufwendungen für die Reisevorleistungen, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer.

Beispiel 1:

1Ein Reiseveranstalter mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland führt eine Bahnpauschalreise im Inland aus. 2Der Preis beträgt 440 EUR. 3Es nehmen 40 Personen teil. 4Der Reiseveranstalter hat für Reisevorleistungen aufzuwenden:

1. an die Deutsche Bahn AG für die Fahrt (einschließlich Umsatzsteuer) 3.200,-- EUR,
2. an Hotel für Unterkunft (einschließlich Umsatzsteuer) 12.000,-- EUR.

5Die Marge für die Leistung des Reiseveranstalters ermittelt sich wie folgt:

Reisepreis (Aufwendungen der Reiseteilnehmer)   17.600,-- EUR
./. Reisevorleistungen    
für Fahrt 3.200,-- EUR  
für Unterkunft 12.000,-- EUR  
    15.200,-- EUR
Marge   2.400,-- EUR
./. darin enthaltene Umsatzsteuer (19/119 = Steuersatz 19 %)   383,19 EUR
Bemessungsgrundlage   2.016,81 EUR

2Zu den Aufwendungen für Reisevorleistungen gehören auch die Aufwendungen, die der Unternehmer auf Grund vertraglicher Vereinbarung für nicht ausgenutzte Kapazitäten (vgl. Abschnitt 272 Abs. 10) zahlen muss.

Beispiel 2:

Der Reiseunternehmer, der einem Hotel die Abnahme einer bestimmten Zahl von Zimmern oder auch aller Zimmer garantiert hat, muss das dafür vertraglich vereinbarte Entgelt auch dann in voller Höhe entrichten, wenn er die gebuchten Zimmer nicht alle oder nicht für den vereinbarten Abnahmezeitraum belegen kann.

3Werden im Abrechnungsverkehr zwischen Leistungsträgern und Reiseveranstaltern Reisevorleistungen ausgehend vom sog. Bruttowert (Verkaufspreis abzüglich Provisionen zuzüglich Umsatzsteuer auf den Provisionsbetrag) berechnet, handelt es sich bei den Provisionen regelmäßig um Entgelts- bzw. Reisevorleistungsminderungen und nicht um Vergütungen für besondere (Vermittlungs-)Leistungen. 4Der Wert der Reisevorleistungen ist dann identisch mit dem Wert einer agenturmäßigen Nettoberechnung. 5Die in den Abrechnungen des Leistungsträgers auf den Provisionsbetrag gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer wird weder vom Leistungsträger noch vom Reiseveranstalter nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldet. 6Aufwendungen für Reisevorleistungen in fremder Währung sind nach § 16 Abs. 6 UStG in dem Zeitpunkt umzurechnen, in dem die Aufwendungen geleistet worden sind.

 

(2) 1Treffen bei einer Reise Leistungen des Unternehmers mit eigenen Mitteln und Leistungen Dritter zusammen (vgl. Abschnitt 272 Abs. 11), sind für die Berechnung der Marge die eigenen Leistungen grundsätzlich im prozentualen Verhältnis zu den Fremdleistungen auszuscheiden. 2Die eigenen Leistungen sind mit den dafür aufgewendeten Kosten (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.

Beispiel:

1Ein Reiseveranstalter mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland führt eine Omnibuspauschalreise im Inland aus. 2Der Preis beträgt 600 EUR. 3Es nehmen 50 Personen teil. 4Dem Unternehmer entstehen folgende Aufwendungen:

    EUR %
1. Eigenleistungen    
  a) Beförderung mit eigenem Bus 4.000,--  
  b) Betreuung am Zielort durch    
  angestellte Reiseleiter 1.000,--  
  insgesamt 5.000,-- 20
2. Reisevorleistungen Dritter    
  Unterkunft und Verpflegung 20.000,-- 80
    25.000,-- 100

5Die Marge errechnet sich wie folgt:

Reisepreis (Aufwendungen der Reiseteilnehmer)   30.000,-- EUR
./. 20 % für Eigenleistungen   6.000,-- EUR
    24.000,-- EUR
./. Reisevorleistungen   20.000,-- EUR
Marge   4.000,-- EUR
./. darin enthaltene Umsatzsteuer (19/119 = Steuersatz 19 %)   638,66 EUR
Marge = Bemessungsgrundlage   3.361,34 EUR

6Der Unternehmer hat mit 19 % zu versteuern:

a) seine Eigenleistung (6.000 EUR./. darin enthaltene Umsatzsteuer in Höhe von 19/119 = Steuersatz 19 %)   5.042,02 EUR
b) die Reiseleistung   3.361,34 EUR
      8.403,36 EUR

3Die Eigenleistungen können auch in anderer Weise ermittelt werden, wenn dies zu einem sachgerechten Ergebnis führt.

 

(3) Ist die einheitliche sonstige Leistung teils steuerfrei und teils steuerpflichtig (vgl. Abschnitt 273 Abs. 3), ist die Bemessungsgrundlage für die unter § 25 UStG fallenden Umsätze im Verhältnis der Reisevorleistungen im Sinne des § 25 Abs. 2 UStG zu den übrigen Reisevorleistungen aufzuteilen.

Beispiel:

1Ein Reiseveranstalter mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland führt von einem inländischen Flughafen eine Flugpauschalreise nach Moskau aus. 2Der Preis beträgt 1 100 EUR. 3Es nehmen 80 Personen teil. 4Der Veranstalter hat an Reisevorleistungen aufzuwenden:

1. Flugkosten 20.000,-- EUR
2. Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Hotel (einschließlich Umsatzsteuer) 60.000,-- EUR
  insgesamt 80.000,-- EUR

5Sofern die Vereinfachungsregelung des Abschnitts 273 Abs. 4 nicht angewandt wird, errechnet sich die Marge wie folgt:

Reisepreis (Aufwendungen der Reiseteilnehmer) 88.000,-- EUR
./. Reisevorleistungen 80.000,-- EUR
Gesamtmarge 8.000,-- EUR

davon entfallen

a) auf Unterkunft und Verpflegung im Drittlandsgebiet 75 % der Reisevorleistungen – steuerfrei nach § 25 Absatz 2 UStG ...

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