Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb teilt das Gesetz in 2 Gruppen ein, und zwar

  • in die Einkünfte aus einzelgewerblichen Unternehmen i.  S.  d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG und
  • in die Einkünfte aus Mitunternehmerschaften i.  S.  d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Das sind die Gewinnanteile und Sondervergütungen der Gesellschafter einer OHG , einer KG oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind.

Mitunternehmer ist, wer gemeinsam mit anderen ein Unternehmerrisiko trägt und eine Unternehmerinitiative entfaltet.

Merkmale des Unternehmerrisikos sind

  • die Teilnahme am Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens,
  • die Beteiligung an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich des Geschäftswerts,
  • der Auseinandersetzungsanspruch, der sich auf die stillen Reserven und den Geschäftswert erstreckt, und
  • die persönliche Haftung.

Merkmale der Unternehmerinitiative sind

  • der Einfluss auf die Unternehmerentscheidungen,
  • die Geschäftsführungsbefugnisse,
  • das Vertretungsrecht,
  • die Stimm- und Kontrollrechte,
  • das Entnahmerecht und
  • das Recht zur Übertragung des Gesellschaftsanteils.

Es kommt auf das Gesamtbild der Verhältnisse an; einzelne Merkmale können durchaus fehlen.

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