Die Angabepflicht trifft

  • Anteilseigner, die wirtschaftlich Berechtigte sind und
  • Anteilseigner, die von dem wirtschaftlich Berechtigten unmittelbar kontrolliert werden (§ 20 Abs. 3 Satz 1 GwG).

Der Anteilseigner, der selbst nicht wirtschaftlich Berechtigter ist, sondern nur die Anteile für diesen hält, muss die Informationen zum wirtschaftlich Berechtigten direkt hinter ihm melden. So werden Beteiligungsketten aufgedeckt. In einer Beteiligungskette weiter hinten stehende wirtschaftlich Berechtigte braucht ein Anteilseigner nicht anzugeben.

Ist eine (Mutter-)Gesellschaft mehrheitlich an einer (Tochter-)Gesellschaft beteiligt, und wird die Muttergesellschaft von einer natürlichen Person unmittelbar als wirtschaftlich Berechtigter kontrolliert, muss die Muttergesellschaft die Daten des wirtschaftlich Berechtigten der Tochtergesellschaft weitergeben. Das ermöglicht der Tochtergesellschaft ihre Mitteilungspflichten gegenüber dem Transparenzregister zu erfüllen. Ein Unternehmen kann sich somit in einer Doppelrolle wiederfinden. Es kann gleichzeitig "mitteilungspflichtige Vereinigung" sein, die Angaben über ihren wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister meldet und zudem "Angabepflichtiger" gegenüber einem anderen mitteilungspflichtigen Unternehmen.

Steht eine Vereinigung bei mehrstufigen Beteiligungsketten demgegenüber nicht unter der unmittelbaren, sondern nur unter der mittelbaren Kontrolle eines wirtschaftlich Berechtigten, trifft die Angabepflicht wiederum den wirtschaftlich Berechtigten selbst (§ 20 Abs. 3 Satz 5 GwG).

Ist eine natürliche Person gleichzeitig wirtschaftlich Berechtigter mehrerer Gesellschaften, muss er seine Angabepflichten gegenüber jeder einzelnen Gesellschaft erfüllen, auch wenn die Gesellschaften miteinander verwoben sind und sie ggf. hierüber bereits Kenntnis von dem wirtschaftlich Berechtigten haben.

Durch die Sanktionierung in § 56 Abs. 1 Nr. 57 GwG (siehe 9.) werden wirkungsvolle Anreize gesetzt, dass die Anteilseigner ihren Angabepflichten ordnungsgemäß nachkommen.

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