Des Weiteren können die Gläubiger im Rahmen des Kreditmanagements dazu bewegt werden, eine Rangrücktrittserklärung zu unterzeichnen. Mit der Abgabe einer Rangrücktrittserklärung tritt ein Gläubiger mit seinen Forderungen im Rang zu Gunsten aller sonstigen Gläubiger des Unternehmens zurück. Im Falle einer Insolvenz dürfen die dann nachrangigen Forderungen erst nach Befriedigung aller vorrangigen Gläubiger aus künftigen Gewinnen oder Liquidationserlösen getilgt werden. Existieren mehrere nachrangige Verbindlichkeiten, werden die Gläubiger quotal befriedigt.

Wurden im Rahmen der ursprünglichen Kreditvereinbarungen Sicherheiten festgelegt, führt eine Rangrücktrittserklärung darüber hinaus zu einem Verzicht auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der vereinbarten Sicherheiten durch den Gläubiger. Analog zu den Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen eines Schuldenerlasses ist es auch bei Rangrücktrittserklärungen möglich, die Wirksamkeit des Rangrücktritts an individuell definierte Bedingungen zu knüpfen. Mit einer Rangrücktrittserklärung wird versucht, die bilanzielle Überschuldung des Unternehmens zu beseitigen und den Tatbestand der Insolvenzantragspflicht zu vermeiden. Nach § 19 Abs. 2 Insolvenzordnung sind bei der Bestimmung des Überschuldungstatbestands die Verbindlichkeiten nicht zu berücksichtigen, für die ein Rangrücktritt vereinbart ist.

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