Aufwendungen für einen Rückumzug ins Inland sind als Werbungskosten abziehbar. Denn der Rückumzug ist die Beseitigung der beruflich bedingten Wohnsitzveränderung, welche die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen erst ermöglichte.[1]

Abziehbarkeit wurde z. B. für die Hin- und Rückumzugskosten eines ausländischen Arbeitnehmers angenommen, der für eine von vornherein bestimmte Zeit ins Inland versetzt worden war.[2] Die Grundsätze dieser Entscheidung sind u. E. auch auf Umzüge im Inland im Fall einer vorübergehenden Versetzung (Abordnung) anzuwenden.

Aufwendungen für den Rückumzug aus dem Ausland ins Inland bei Eintritt in den Ruhestand wurden als nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung angesehen.[3] Entsprechendes gilt für Umzugskosten innerhalb des Inlands.[4]

 
Praxis-Beispiel

Rückumzug aus dem Ausland

Ein ausländischer Arbeitnehmer wird von seinem ausländischen Arbeitgeber unbefristet an einen Arbeitsort im Inland versetzt und zieht mit seiner Familie an den neuen inländischen Arbeitsort um. Dauert der Arbeitsaufenthalt des ausländischen Arbeitnehmers im Inland viele Jahre bis zum Erreichen des Ruhestands, steht dem Abzug der Kosten für den Rückumzug in das Heimatland § 12 Nr. 1 EStG entgegen.[5] Der BFH stellt hier maßgebend darauf ab, dass die Rückumzugskosten erst durch die wesentlich später und unabhängig vom Umzug ins Inland getroffene Entscheidung über die zukünftige Lebensgestaltung veranlasst waren.

Bei einem Rückumzug ausländischer Arbeitnehmer in ihr Heimatland wurden Umzugskosten als Werbungskosten anerkannt, wenn die Arbeitnehmer nur für begrenzte Zeit ins Inland abgeordnet waren.[6]

War der Arbeitnehmer früher vom Ort seiner Tätigkeitsstätte weggezogen und zieht er danach bei gleicher Tätigkeitsstätte und im Wesentlichen gleichen Arbeitsbedingungen an diesen Ort zurück, soll der Rückumzug privat veranlasst sein.[7]

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