Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine steuerliche Anerkennung von sog. „Rückumzügen” trotz Fahrtzeitverkürzung. Einkommensteuer 1982

 

Leitsatz (amtlich)

Verlegt ein Steuerpflichtiger aus außerberuflichen Gründen (Heirat, billigeres Wohnen etc.) seine Wohnung vom Ort der Arbeitsstätte zu einem weiter entfernt liegenden Ort und zieht später bei gleicher Arbeitsstätte und im wesentlich gleichen Arbeitsbedingungen zurück an den Ort der Arbeitsstätte, so ist dieser Rückumzug auch dann nicht als überwiegend beruflich veranlasst anzusehen und sind damit auch nicht die mit diesem Umzug im Zusammenhang stehenden Aufwendungen als Werbungskosten bei der Einkunftsermittlung aus nichtselbstständiger Tätigkeit berücksichtigungsfähig, wenn der Rückumzug zu einer deutlichen Wegstreckenverkürzung führt.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob Umzugskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig sind.

Der Kläger (Kl.) ist im Streitjahr 1982 und auch in den Vorjahren seit 1975 beim gleichen Zahnarzt in … als Zahntechniker tätig gewesen. Die Klägerin (Klin.) war im Streitjahr und in den Vorjahren seit 1979 nicht berufstätig.

Die Kl. heirateten 1979 und haben zwei in den Jahren 1979 und 1981 geborene Kinder. Im Jahr der Eheschließung 1979 zogen sie nach …. Im Streitjahr 1982 zogen sie dort nach ….

Die Entfernung zwischen … und der Arbeitsstätte des Kl. betrug 28 km. Durch den Umzug von … nach … verringerte sich diese Entfernung auf 12 km. Von … aus benötigte der Kl. nach eigenem Bekunden 40 bis 50 Minuten, um zu seiner Arbeitsstätte in … zu kommen, und von … aus benötigt er etwa 12 Minuten.

Der Kl. hatte dreimal die Woche –nachdem er bereits nach … zurückgekehrt war– abends nochmals in die Praxis nach … zu fahren, um dort den Brennofen anzustellen.

In … bewohnten die Kl. eine Vierzimmermietwohnung. In … steht den Kl. in dem von ihnen gemieteten Einfamilienreihenhaus neben ebenfalls vier Wohnräumen und den üblichen Nebenräumen noch ein 28 m² großer Hobbyraum im Untergeschoß (UG) und ein Studio im Dachgeschoß (DG) zur Verfügung.

Die Kl. hatten das Mietverhältnis in … bereits Ende 1981 gekündigt, weil sie in … eine andere Vierzimmerwohnung gemietet hatten. Zum Umzug nach … kam es aber deshalb nicht, weil dieses Mietverhältnis zuvor auf Wunsch des Vermieters der dortigen Wohnung wieder aufgelöst wurde.

Die Kl. setzten nach der Auflösung dieses Mietverhältnisses in … ihre Bemühungen fort, eine Mietwohnung näher an … heran zu finden, zumal der Vermieter in … aus Anlaß der Fortsetzung des Mietverhältnisses die Miete erhöht hatte. Als sich die Gelegenheit ergab, das Einfamilienreihenhaus in … zu mieten, fragte der Kl. seine in … wohnhafte 70-jährige Mutter, ob sie sich nicht gegen Zuverfügungstellung des Obergeschosses (OG) an den Mietkosten beteiligen wolle, da die Kl. die gesamte Miete nicht hätten tragen können. Daraufhin ist nach Anmietung des Hauses mit der Mutter des Kl. ein Untermietverhältnis geschlossen worden. Die Mutter des Kl. nutzt das OG ca. drei-bis viermal ca. jeweils zwei Monate pro Jahr. Die von der Mutter des Kl. während des gesamten Jahres zu zahlende Kaltmiete belief sich insoweit auf 150 DM pro Monat.

Im Bescheid über den Lohnsteuerjahresausgleich 1982 (LStJA) wurde die Umzugskosten von … nach … nicht als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt.

Der Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzamt (FA) meinte, die durch den Umzug bezweckte Ersparnis von Kosten und Zeit reiche nicht aus, eine ganz überwiegend berufliche Veranlassung der Umzugskosten zu bejahen, da höchstens eine tägliche Zeitersparnis von einer Stunde erzielt werde. Für eine private Mitveranlassung von mehr als untergeordneter Bedeutung spreche der Umzug aus der Wohnung in ein Haus mit der Möglichkeit, dort die Großmutter unterzubringen.

Die Kl. vertreten in ihrer Klage den Standpunkt, der Umzug sei ganz überwiegend beruflich veranlaßt. Sie ergänzen ihr Vorbringen dahingehend, das Einfamilienreihenhaus in … habe gegenüber der Vierzimmerwohnung in … eine Verschlechterung der Wohnqualität gebracht.

Die Kl. beantragen,

unter Abänderung des Bescheides über den LStJA 1982 vom 23. Juni 1983 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 2. Februar 1984 die ESt dadurch zu ermäßigen, daß zusätzlich 2.895 DM als Werbungskosten abgesetzt werden.

Der Beklagte (Bekl.) beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bezieht sich insoweit auf sein vorangegangenes Vorbringen und bezeichnet die von den Kl. angegebene Zeitersparnis von einer Stunde täglich als etwas überzogen.

Der Berichterstatter hat die Sache mit den Beteiligten am 3. Dezember 1985 erörtert. Am 30. Januar 1986 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Auf die jeweiligen Niederschriften wird Bezug genommen. Dem Gericht hat die für das Streitjahr geführte Steuerakte vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

Die Kosten für den Umzug von … nach … sind zu Rec...

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