rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umzugskosten als Werbungskosten. Private Mitveranlassung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein mit dem Antritt einer neuen Arbeitsstelle zeitlich zusammenfallender Umzug führt auf Grund privater Mitveranlassung nicht zu Werbungskosten, wenn sich zwar der Weg zur Arbeit unwesentlich verkürzt, der Steuerpflichtige aber vorrangig wegen der gesundheitlichen Situation seiner Ehefrau sowie der Schwiegermutter die Familienwohnung in das Haus seiner Schwiegereltern verlegt.

 

Normenkette

EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Umzugskosten als Werbungskosten abziehbar sind.

I. Der Kläger (Kl) ist Berufsoffizier bei der Bundeswehr und wurde in den vergangenen Jahren mehrfach versetzt. Zu Jahresbeginn 1999 war er in X. stationiert und wohnte im 31 km davon entfernten Y.. Da seine Dienstzeit in X. bis September 2000 befristet war, bemühte er sich im ersten Halbjahr 1999 um eine Anschlussverwendung, die mit seiner familiären Situation zu vereinbaren war. Seine Ehefrau litt damals an einer Krebserkrankung und auch bei der 72-jährigen Schwiegermutter waren erhebliche gesundheitliche Probleme aufgetreten. Weil der Kl in die Nähe der in Z. wohnenden Schwiegermutter ziehen wollte, bemühte er sich um die Versetzung in den Raum K.. Dienstliche Gründe ließen diese zum damaligen Zeitpunkt allerdings nicht zu. Als dem Kl mit Fernschreiben vom 1. Juli 1999 mitgeteilt wurde, dass er auf den 4. Oktober 1999 nach A. an der polnischen Grenze versetzt werde, wandte er sich mit Telefonat vom 7. Juli 1999 an seinen Dienstvorgesetzten und teilte ihm mit, dass er zwar die dienstliche Notwendigkeit der Versetzung nach A. anerkenne, er jedoch darum bitte, bei der Planung einer Folgeverwendung die besondere gesundheitliche Situation seiner Ehefrau zu berücksichtigen. Dem Kl wurde daraufhin am 12. Juli 1999 eröffnet, dass er bei der Planung der Folgeverwendung vorrangig für eine Verwendung im Großraum K. betrachtet werde. Am 21. August 1999 verlegte er die Familienwohnung von Y. nach Z. in das Haus der Schwiegereltern. Während seiner Tätigkeit in A. bewohnte der Kl ein Zimmer in der dortigen Kaserne.

In seiner am 24. August 2000 abgegebenen Einkommensteuererklärung für 1999 machte der Kl Umzugskosten in Höhe von 2.988 DM als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit geltend (ESt 1999, 19). Darin war unter anderem ein Pauschbetrag von 1.899 DM enthalten. Auf die vom Kl vorgelegte Aufstellung (Bl 19 der Einkommensteuerakten 1999) wird Bezug genommen.

Im September 2000 wurde der Kl von A. nach E. versetzt, das 92 km von Z. entfernt liegt.

II. Im Einkommensteuerbescheid vom 29. November 2000 lehnte das Finanzamt K., der Beklagte (Bekl), neben anderen Positionen auch den Abzug der Umzugskosten ab. Diese seien nicht beruflich veranlasst.

Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 29. November 2000 legte der Kl am 4. Dezember 2000 Einspruch ein. Er wandte sich gegen die Nichtanerkennung seiner Umzugskosten als Werbungskosten, den teilweise unterbliebenen Abzug seiner Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und die Bemessung der Nutzungsdauer für seinen beruflich genutzten Computer. Die berufliche Veranlassung der Umzugskosten ergebe sich daraus, dass seine Versetzung nach A. auf 2 Jahre befristet gewesen sei. Tatsächlich sei er nur bis September 2000 dort eingesetzt gewesen und danach nach E. versetzt worden. Die Entfernungen sowohl nach A. als auch nach E. seien von Z. kürzer als vom früheren Wohnort in Y.. Wie er erst nach Einreichung der Steuererklärung bemerkt habe, betrage die Pauschvergütung 2.908 DM statt wie bisher geltend gemacht 1.899 DM. Er bitte die Umzugskosten auf 3.997 DM zu erhöhen.

Mit Bescheid vom 17. Januar 2001 half der Bekl dem Einspruch des Kl in Bezug auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab. Insoweit erging der Bescheid vorläufig, weil noch die genaue Höhe einer vom Arbeitgeber empfangenen Erstattung zu ermitteln war.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2001 beschränkte der Kl seinen Einspruch auf die Umzugskosten. Nach wie vor vertrat er die Auffassung, dass diese beruflich veranlasst seien. Indem er in Kenntnis seiner späteren geplanten Verwendung bereits im Jahr 1999 in den Raum K. gezogen sei, habe er das zweimalige Entstehen von Kosten vermieden, die sonst beim Umzug von Y. nach A. und von A. nach Z. angefallen und steuerlich abziehbar gewesen wären.

Mit Entscheidung vom 15. März 2001 wies der Bekl den Einspruch des Kl als unbegründet zurück. Als dieser im August 1999 nach Z. gezogen sei, sei noch nicht sicher gewesen, dass seine Versetzung in den Großraum K./E. tatsächlich erfolge. Ihm sei zwar mitgeteilt worden, dass er mit einer vorrangigen Berücksichtigung rechnen könne. Doch sei die Zusage insoweit eingeschränkt gewesen, als sie von dem zu gegebener Zeit auftretenden Bedarf abhängig gewesen sei. Ein Umzug an den künftigen Beschä...

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