Das BEPS Teilprojekt Nr. 14 beschäftigt sich mit der Notwendigkeit der Streitbeilegung, da nach dem gesamten 'BEPS Projekt zu erwarten ist, dass sich die Fiski verstärkt um das Steueraufkommen eines international tätigkeigen Unternehmens streiten werden. Hierzu sollen die Regelungen über Verständigungs- und Schiedsverfahren verbessert werden.

Verständigungsverfahren sind zwischenstaatliche Verfahren zur übereinstimmenden Anwendung der DBA mit den Zielen der Vermeidung einer entstandenen bzw. drohenden abkommenswidrigen Doppelbesteuerung oder der Vermeidung einer sonstigen gegen das einschlägige DBA verstoßenden Besteuerung. Schiedsverfahren (nach DBA oder EU-Recht) sollen das Problem des fehlenden Einigungszwangs bei den Verständigungsverfahren beseitigen, indem dann in der zweiten Stufe ein unabhängige Instanz den Fall beurteilen soll.

Die Finanzverwaltung hat das bisherige Merkblatt vom 13. Juli 2006, IV B 6-S 1300- 340/06, BStBl I 2006 S. 461, zuletzt geändert mit BMF-Schreibens vom 5. April 2017, IV B 5 – S 1304/0-04, BStBl I 2017, 707 durch eine Neufassung überarbeitet.

Die Änderungen des BMF-Schreibens v. 9.10.2018[1]

gegenüber dem früheren Merkblatt betreffen insbesondere

  • die Umsetzung des BEPS-14-Mindeststandarts sowie
  • Tz. 1.1.3 (Anwendungsbereich der EU-Schiedskonvention),
  • Tz. 1.4 (Kontaktdaten zuständige Behörde) und
  • Tz. 2.2.2 (Hinweise zu Antragsfristen in Doppelbesteuerungsabkommen).

Die Thematik ist insoweit aktuell, als

  • die Umsetzung der EU-Streitbeilegungsrichtlinie ansteht (BMF-Entwurf vom 16.4.2019 eines Gesetzes zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz – EU-DBA-SBG).

Es wird allgemein davon ausgegangen, dass künftig Verfahren durch die Streitbeilegungsrichtlinie bzw. deren nationaler Umsetzung betrieben werden, da diese zur Beschleunigung des Verfahrens für den Steuerbürger insbesondere (enge) Fristen vorgibt. Vgl. hierzu den nachfolgenden Überblick.

xxx GRAFIK LI00020190902022019496

xxx GRAFIK LI00020190902021820754

[1] BStBl 2018 I S. 1122

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge