BMF, 11.03.1997, IV C 3 - S 7102 - 5/97

Bezug: BMF-Schreiben vom 18. Dezember 1996 - IV C 3 - S 7102 - 60/96 -; TOP 3 der Sitzung Ust I/97 vom 3. bis 5. Februar 1997.

Durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, BStBI I S. 438) ist ab 1. Januar 1996 die ertragsteuerliche Behandlung der Nutzung von betrieblichen Fahrzeugen für Privatfahrten, für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sowie der Überlassung von betrieblichen Fahrzeugen an Arbeitnehmer zu deren privater Nutzung neu geregelt worden § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3, § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 und § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG). Es sind weitere Fragen aufgeworfen worden, wie diese Sachverhalte (insbesondere die Überlassung von betrieblichen Fahrzeugen an Arbeitnehmer zu deren privater Nutzung) umsatzsteuerrechtlich zu beurteilen sind. Hierzu gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgendes:

 

I Private Nutzung eines Kraftfahrzeugs durch den Unternehmer

(1) Soweit ein Unternehmer ein Kraftfahrzeug, das er seinem unternehmerischen Bereich zugeordnet hat (vgl.Abschnitt 192 Abs. 18 Nr. 2 UStR sowie Abschnitt II des BMF-Schreibens vom 27. Juni 1996 - IV C 3 - S 7100 - 66/96 -, BStBI I S. 702), für unternehmensfremde Zwecke (insbesondere Privatfahrten) verwendet, liegt ein Leistungseigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG vor (vgl. Abschnitt 9 Abs. 2 UStR). Dies gilt auch für Gesellschafter von Personengesellschaften, nicht jedoch für Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH), deren Privatnutzung unternehmerischer Fahrzeuge grundsätzlich als Sachzuwendung (sonstige Leistung) an Arbeitnehmer zu behandeln ist (vgl. Abschnitt lll dieses Schreibens). Als Bemessungsgrundlage sind nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG die auf die unternehmensfremde Nutzung entfallenden Kosten anzusetzen. Dabei sind nach dem EuGH-Urteil vom 25. Mai 1993 (BStBI II S. 812) solche Kosten auszuscheiden, bei denen kein Vorsteuerabzug möglich ist (vgl.Abschnitt 155 Abs. 2 und 3 UStR).

(2) Ermittelt der Unternehmer für Ertragsteuerzwecke den Wert der Nutzungsentnahme nach der sog. 1 v. H.-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, so kann er von diesem Wert aus Vereinfachungsgründen bei der Bemessungsgrundlage für den Leistungseigenverbrauch ausgehen. Für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten kann er abweichend vonAbschnitt 155 Abs. 3 Satz 6 UStR einen pauschalen Abschlag von 20 v. H. vornehmen. Der so ermittelte Betrag ist ein sog. Nettowert, auf den die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz aufzuschlagen ist.

(3) Setzt der Unternehmer für Ertragsteuerzwecke die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen an, indem er die für das Fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweist § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG), ist von diesem Wert auch bei der Bemessungsgrundlage für den Leistungseigenverbrauch auszugehen. Aus den Gesamtaufwendungen sind für Umsatzsteuerzwecke die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten in der belegmäßig nachgewiesenen Höhe auszuscheiden.

(4) Macht der Unternehmer von der Vereinfachungsregelung des Absatzes 2 keinen Gebrauch und liegen die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht vor (z. B. weil kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird), ist der private Nutzungsanteil für Umsatzsteuerzwecke anhand geeigneter Unterlagen im Wege einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln. Das EuGH-Urteil vom 25. Mai 1993 (BStBI II S. 812) ist zu berücksichtigen.

 

II Aufwendungen des Unternehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie für Familienheimfahrten

(1) Die nicht als Betriebsausgaben abziehbaren Teile der Aufwendungen für Fahrten des Unternehmers zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten wegen einer aus betrieblichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG) unterliegen als Aufwendungseigenverbrauch § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG) der Umsatzsteuer. Bemessungsgrundlage sind die nicht abziehbaren Aufwendungen § 10 Abs. 4 Nr. 3 UStG). Eine Kürzung der Aufwendungen um nicht mit Vorsteuern belastete Kosten ist nicht zulässig (vgl.Abschnitt 155 Abs. 5 UStR).

(2) Der nicht als Betriebsausgaben abziehbare Betrag ist in voller Höhe Bemessungsgrundlage für den Aufwendungseigenverbrauch. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Betrag anhand der in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG bezeichneten Vomhundertsätze des inländischen Listenpreises oder anhand der tatsächlichen Aufwendungen auf der Grundlage eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches ermittelt wird. Es handelt sich um einen sog. Nettowert, auf den die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz aufzuschlagen ist.

 

III Überlassung eines Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer zu deren privater Nutzung

(1) Überläßt ein Unternehmer (Arbe...

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