OFD Niedersachsen, 27.3.2017, S 7109 - 31 - St 171

Sachspenden unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Die Umsatzbesteuerung dient der Kompensation des vorangegangenen Vorsteuerabzugs und verhindert einen systemwidrigen unversteuerten Letztverbrauch.

Die Bemessungsgrundlage einer Sachspende bestimmt sich nicht nach den ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten, sondern nach dem fiktiven Einkaufspreis im Zeitpunkt der Spende. Das gilt auch für im Unternehmen selbst hergestellte Gegenstände (Abschn. 10.6 Abs. 1 Satz 3 UStAE). Spendet ein Unternehmer Waren, die nicht mehr verkäuflich sind, wird der Wert naturgemäß gegen 0 EUR tendieren. Solche Waren sind zum Beispiel Lebensmittel, die kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums stehen und Frischwaren, wie Obst und Gemüse mit Mängeln (s. Tz. III Nr. 2 USt-Kartei S 7100 Karte 4 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Behandlung der Tafeln).

Auch bei Artikeln im Non-Food-Bereich kann sich eine Verkaufsunfähigkeit ergeben. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn die Waren aufgrund eines Verpackungsfehlers, einer Falschetikettierung o.Ä. vernichtet werden müssten oder aufgrund von erheblichen Materialfehlern nur schwer zu verkaufen sind. Hier ist ein entsprechend geringer Marktpreis als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. In diesen Fällen wird entweder keine oder nur eine geringfügige Umsatzsteuer entstehen.

 

Normenkette

UStG § 3 Abs. 1 Nr. 3

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