Wenn der Unternehmer einen ausländischen Unternehmer beauftragt, muss er die Umsatzsteuer an das deutsche Finanzamt zahlen. Das gilt nicht, wenn es sich ausschließlich um Arbeiten handelt, die den privaten Bereich betreffen.

 
Praxis-Tipp

Leistungen eines ausländischen Unternehmers führen zur Steuerschuldnerschaft

Unternehmer schulden nach § 13b EStG die Umsatzsteuer, wenn sie Werklieferungen und/oder sonstige Leistungen eines ausländischen Unternehmers in Anspruch nehmen. Gemäß § 13b Abs. 2 UStG werden ausländische Unternehmer immer dann Schuldner der Umsatzsteuer, wenn sie diese Leistungen für den unternehmerischen Bereich beziehen. Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind auch

  • Kleinunternehmer,
  • Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen (z. B. als Arzt),
  • Vermieter eines privaten Wohnhauses bzw. von Wohnungen.

Der deutsche Unternehmer sollte die Umsatzsteuer, die ihm ein ausländischer Unternehmer unberechtigt in Rechnung stellt, nicht an ihn überweisen. Er muss mit dem ausländischen Unternehmer einen Nettobetrag vereinbaren. Die Umsatzsteuer berechnet er dann mit 19 %.

 
Praxis-Beispiel

Vermietungsumsätze: Vermieter wird Unternehmer und Schuldner der Umsatzsteuer

Herr Schuster ist Arbeitnehmer in Passau. Er lässt das Mehrfamilienhaus, dessen Wohnungen er vermieten will, von einem österreichischen Unternehmer errichten. Herr Schuster wird durch die Gebäudevermietung umsatzsteuerlicher Unternehmer. Obwohl er ansonsten nur Arbeitnehmer ist, schuldet er für die Werklieferung des österreichischen Unternehmers die deutsche Umsatzsteuer. Herr Schuster muss die Umsatzsteuer beim Finanzamt anmelden und zahlen, auch wenn er wegen der Vermietung von Wohnraum keinen Vorsteuerabzug beanspruchen kann.

 
Praxis-Tipp

Steuerschuldnerschaft muss mit dem ausländischen Geschäftspartner abgestimmt werden

Wenn ein deutscher Unternehmer einen ausländischen Unternehmer beauftragt, Werklieferungen oder sonstige Leistungen auszuführen, schuldet er die Umsatzsteuer. Das sollte er vorab vor der Auftragserteilung mit dem ausländischen Unternehmer abstimmen, damit dieser ihn ohne Umsatzsteuer abrechnen kann.

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