BMF, 18.12.2020, III C 3 - S 7155/19/10004 :001

Bezug: BMF vom 15.06.2020 – III C 3 – S 7155/19/10003 :001

Mit BMF-Schreiben vom 15. Juni 2020 – III C 3 – S 7155/19/10003 :001 (2020/0582983) –, BStBl 2020 I S. 580, wurde u. a. Abschnitt 8.1 Absatz 4 Satz 2 UStAE neu gefasst. Für vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Umsätze enthält das BMF-Schreiben eine Nichtbeanstandungsregelung.

Hiermit wird diese Nichtbeanstandungsregelung in Bezug auf Abschnitt 8.1 Absatz 4 UStAE bis einschließlich 31. März 2021 verlängert. Somit wird es für vor dem 1. April 2021 ausgeführte Umsätze nicht beanstandet, wenn insoweit die bisher geltende Rechtslage angewendet wird.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten – Umsatzsteuer – Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 2

UStG § 8

UStAE Abschn. 8.1

 

Fundstellen

BStBl I, 2021, 64

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