BMF, 15.6.2020, III C 3 - S 7155/19/10003 :001

Steuerbefreiung für Lieferungen von Gegenständen für die Versorgung von Schiffen

 

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I 2010 S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 3. Juni 2020 – III C 2 – S 7100/19/10001 :015 (2020/0542867) –, BStBl I 2010 S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. Abschnitt 8.1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1Bei den begünstigten Schiffen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG) muss es sich um bereits vorhandene Wasserfahrzeuge handeln, die nach ihrer Bauart dem Erwerb durch die Seeschifffahrt oder der Rettung Schiffbrüchiger dienen; maßgebend ist die zolltarifliche Einordnung.”

    2. Satz 5 wird wie folgt gefasst:

      5Weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die nach ihrer Bauart begünstigten Wasserfahrzeuge auch tatsächlich ausschließlich oder überwiegend in der Erwerbsseeschifffahrt oder zur Rettung Schiffbrüchiger eingesetzt werden.”

    3. Satz 6 wird wie folgt gefasst:

      6Als Erwerbsseeschifffahrt ist die Schifffahrt seewärts des Küstenmeeres im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. 12. 1982 (BGBl 1994 II S. 1798) und die Küstenfischerei nach Absatz 5 anzusehen.”

    4. Satz 7 wird wie folgt gefasst:

      7Zur seewärtigen Abgrenzung veröffentlicht jeder Küstenstaat Seekarten oder Verzeichnisse geographischer Koordinaten (vgl. Art. 16 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, Bekanntmachung der Proklamation der Bundesregierung über die Ausweitung des deutschen Küstenmeeres vom 11. 11. 1994, BGBl 1994 I S. 3428).”

    5. Nach Satz 7 wird folgender neuer Satz 8 eingefügt:

      8Die seewärtige Begrenzung des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland verläuft im Wesentlichen in einem Abstand von 12 Seemeilen, gemessen von der Niedrigwasserlinie und den geraden Basislinien und ergibt sich aus den Seegrenzkarten 2920 und 2921 (Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie).”

    6. Die bisherigen Sätze 8 bis 10 werden die neuen Sätze 9 bis 11.
  2. Abschnitt 8.1 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    2Gegenstände zur Versorgung von Schiffen sind auch Lebensmittel, Genussmittel und geringpreisige Non-Food-Artikel für den Grundbedarf der Besatzungsmitglieder und Fahrgäste, die in Bordläden verkauft werden sollen, auch wenn sie nicht zum Verbrauch oder Gebrauch an Bord, sondern zur Wiedereinfuhr in das Inland bestimmt sind.”

  3. Abschnitt 8.1 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    1Küstenfischerei (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 UStG) ist die Fischerei, die in dem Gebiet des Küstenmeeres (vgl. Absatz 2 S. 6) durchgeführt wird.”

 

II. Anwendung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Umsätze (§ 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG) wird es jedoch nicht beanstandet, wenn die bisher geltende Rechtslage zu Abschnitt 8.1 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 UStAE angewendet wird.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 2

UStG § 8

UStAE Abschn. 8.1

 

Fundstellen

BStBl I, 2020, 580

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