Die Verpflichtung zur Versendung der Rechnungen oder Rechnungsersatzdokumente kann auf jedem Wege erfüllt werden, insbesondere auch auf elektronischem, vorausgesetzt der Empfänger hat in diesem Fall ausdrücklich seine Zustimmung erteilt und die bei der Übermittlung verwendeten elektronischen Medien gewährleisten die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts. Für diese Zwecke ist unter Versendung auf elektronischem Wege eine Übermittlung an den Empfänger oder Bereitstellung mittels EDV-Geräten, einschließlich Datenkomprimierung und -speicherung, per Telefon oder Funk sowie durch optische oder sonstige magnetische Mittel zu verstehen.

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