7.1 Zeitraum, auf den sich die Meldungen beziehen

Die zusammenfassende Meldung (Formular 390) für Lieferungen/Erwerbe von Gegenständen wird vierteljährlich bis zum 25. des Folgemonats nach Ende des Quartals von für MwSt-Zwecke registrierten Steuerpflichtigen und für innergemeinschaftliche Erwerbe registrierten Personen eingereicht, die während des Berichtszeitraums innergemeinschaftliche Lieferungen und/oder Erwerbe von Gegenständen sowie Lieferungen und/oder Erwerbe von Gegenständen im Rahmen von Dreiecksgeschäften bewirkt haben. Fehlerhafte Angaben in den zusammenfassende Meldungen über innergemeinschaftliche Lieferungen führen zu einem Bußgeld von 2 % der Bemessungsgrundlage der nicht oder fehlerhaft angemeldeten innergemeinschaftlichen Lieferungen. Die Geldbuße reduziert sich um 50 %, wenn die Meldung bis spätestens zum Abgabezeitpunkt der folgenden Meldung berichtigt wird.

7.2 Weitere Pflichtangaben in den Meldungen

Neben innergemeinschaftlichen Lieferungen ist der Steuerpflichtige verpflichtet, innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen und Erwerbe von Gegenständen im Rahmen von Dreiecksgeschäften zu melden.

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