Jede Person kann Steuervertreter werden, vorausgesetzt,

  • sie ist seit über drei Jahren in Litauen als mehrwertsteuerpflichtig registriert (diese Frist gilt nicht für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Rechtsanwälte);
  • sie sind als Rechtsanwalt, Buchhalter, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater tätig;
  • sie waren während der vergangenen zwölf Monate mit der Zahlung ihrer Steuerschuld an den Staat oder an Stellen, denen MwSt-Einnahmen durch die Steuerverwaltung zugewiesen werden, nicht im Rückstand;
  • sie haben während der vergangenen zwölf Monate nicht gegen die Zollvorschriften verstoßen; und
  • sie haben auch nicht gegen andere Rechtsvorschriften verstoßen.

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