Bezüglich der Versendung von Rechnungen mit fortgeschrittenen elektronischen Signaturen gelten die Bestimmungen des Präsidialdekrets 150/2001 (Amtsblatt der Regierung FEK 125/Α’/25.6.2001); ein anerkanntes Zertifikat ist nicht erforderlich. Allerdings wird die Erstellung einer digitalen Unterschrift durch spezielle sichere Erstellungseinheiten (Auszeichnungsmechanismen) verlangt. Auf Beschluss des zuständigen Organs können spezielle Vorschriften für die elektronische Rechnungsstellung über die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet des Landes durch ein Land, mit dem kein Amtshilfeabkommen besteht, vorgesehen werden.. Seit 1.1.2019 müssen Rechnungen bei Leistungen an staatliche Stellen elektronisch übermittelt werden.

Ab 1.11.2021 (urspr. geplant zum 1.1.2021) gilt eine generelle Pflicht der elektronischen Rechnungsstellung über die Online-Plattform "myData". MyDATA, was für "My Digital Accounting and Tax Application" steht, ist die neue elektronische Plattform, über die Unternehmen ihre Buchhaltung einreichen müssen, um eine transparente Aufzeichnung für Steuerzwecke zu erstellen. Diese Einreichungen unterscheiden sich von Mehrwertsteuererklärungen, deren Verfahren sich nicht ändern. Die Steuerbehörden werden jedoch die Umsatzsteuererklärung mit den über myDATA übermittelten Daten abgleichen. Stimmen die Informationen nicht überein, haben Unternehmen zwei Monate Zeit, um Abweichungen zu korrigieren oder zu begründen. Tun sie dies nicht, werden Unternehmen einer Prüfung unterzogen. Nur Unternehmen mit Sitz in Griechenland, die den griechischen Rechnungslegungsstandards unterliegen und Leistungen an andere Unternehmen bewirken, müssen ihre Aufzeichnungen über myDATA melden, also Rechnungsaussteller. Die Rechnungsempfänger müssen die Rechnung nicht erfassen, wenn der Aussteller diese bereits gemeldet hat. Die folgenden Informationen müssen über die Plattform erfasst werden:

  • E-Rechnungen: Umsatzsteuerrechnungen (für inländische B2B-Transaktionen) sowie Aufzeichnungen über eingegangene E-Rechnungen.
  • E-Books: Buchhaltung Hauptbuchtransaktionen, Gehaltsabrechnung, Anlagentransaktionen (einschließlich Abschreibungen). B2C- und grenzüberschreitende Transaktionen, die nicht in den E-Rechnungsdaten enthalten sind, werden den E-Books hinzugefügt.

Die Unternehmen müssen zwar keine E-Rechnungen ausstellen, sie müssen jedoch ihre Verkaufsrechnungen über die Plattform erfassen. Es bestehen vier Möglichkeiten, um Informationen an die myDATA-Plattform zu senden:

  • Direkt über die Buchhaltungs-ERP,
  • Über einen E-Rechnungsdienstleister,
  • Manuell über die myDATA-Plattform (nur für kleine Unternehmen),
  • Verwendung zertifizierter elektronischer Registrierkassen für Einzelhandelsverkaufstransaktionen.

Ab 12.9.2023 gilt ein verpflichtendes B2G-E-Invoicing-System. Die Umsetzung erfolgt phasenweise je nach der öffentlichen Verwaltungseinheit, an die die Rechnung ausgestellt wird. Die Verpflichtung endet im Januar 2025 mit dem Auftrag, allen allgemeinen staatlichen Verwaltungsbehörden wie folgt elektronische Rechnungen auszustellen:

  • Bis September 2023 für Verträge in Bezug auf die Ministerien für Infrastruktur und Verkehr, digitale Governance, Einwanderung und Asyl, die Stadt Athen, die Nationale Zentrale Behörde für Gesundheitsbeschaffung (E.K.A.P.Y.), die Nationale Zentrale Beschaffungsbehörde des Ministeriums für Entwicklung und Investitionen, die Information Society S.A., die Wirtschaftsuniversität Athen, "Attiko Metro S.A.", EYDAP S.A. und Egnatia Odos SA.
  • Bis Januar 2024 für Verträge mit Organen der übrigen Zentralverwaltung.
  • Bis Juli 2024 für Verträge mit anderen Stellen oder Behörden.
  • Bis Januar 2025 müssen Unternehmen elektronische Rechnungen für alle anderen Ausgaben des Staates ausstellen, die ab diesem Datum in Rechnung gestellt werden.

Öffentliche Aufträge oder Ausgaben bis zu 2.500 EUR fallen grundsätzlich nicht von der Pflicht zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung. Die an die öffentliche Verwaltung ausgestellten E-Rechnungen müssen dem europäischen Standard für E-Rechnungen und der Peppol-Spezifikation (CIUS) entsprechen. Außerdem dürfen Unternehmer, die im Namen ihrer Kunden elektronische Rechnungen für die griechische öffentliche Verwaltung ausstellen, nur zertifizierte Dienstleister sein.

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