Bei der Verlagerung des Leistungsorts von Rundfunk-, Fernseh-, Telekommunikationsdienstleistungen oder anderen auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen in den Wohnsitzstaat bzw. Sitzstaat des Leistungsempfängers mussten die betroffenen Unternehmer bisher die Rechnungsvorschriften der jeweiligen EU-Länder beachten. Das ist ab 2019 nicht mehr erforderlich.

Seit dem 1.1.2019 können Unternehmer, die Rundfunk-, Fernseh-, Telekommunikationsdienstleistungen oder andere Dienstleistungen auf elektronischem Weg erbringen und am MOSS-Verfahren teilnehmen, Rechnungen nach dem Recht des Mitgliedstaats ausstellen, in dem sie ihre Teilnahme am MOSS-Verfahren angezeigt haben (in Deutschland beim Bundeszentralamt für Steuern, BZSt).

Ein in Deutschland ansässiger Unternehmer, der elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen in anderen EU-Staaten erbringt, kann somit seine Rechnungen nach den deutschen Vorschriften erstellen, wenn er dem BZSt seine Teilnahme am MOSS-Verfahren angezeigt hat.

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