[1]

§ 5 Kurze Straßenstrecken im Inland

1Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen sind inländische Streckenanteile, die in einer Fahrtrichtung nicht länger als zehn Kilometer sind, als ausländische Beförderungsstrecken anzusehen. 2§ 6 bleibt unberührt.

[1] § 5 aufgehoben durch JStG 2020. Anzuwenden bis 30.06.2021.

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