Kurzbeschreibung
Arbeitnehmer liegen ab dem 1.1.2023 mit einem Arbeitsentgelt in Höhe von 520,01 EUR bis 2.000 EUR (Bis 31.12.2022: 520,01 EUR bis 1.600 EUR) innerhalb des Übergangsbereiches. Die Betroffenen profitieren von einer Beitragsersparnis. Arbeitgeber können Beschäftigte hierüber informieren, um Fragen zum geänderten Beitragsabzug vorzubeugen.
Entgelt zwischen 520,01 bis 2.000 EUR (neue Midijobber ab 1.1.2023)
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Beitragsabzug aus Ihrem Entgelt
Sehr geehrte/r Frau/Herr ...................... ,
ab _ _._ _.20__ sind Sie aufgrund der Höhe des von Ihnen erzielten Arbeitsentgelts dem Übergangsbereich zuzuordnen.
Im Übergangsbereich werden die Sozialversicherungsbeträge bei Beschäftigten mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 520,01 EUR bis 2.000 EUR auf Basis einer reduzierten Bemessungsgrundlage in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung berechnet. Sie als Arbeitnehmer werden dadurch finanziell entlastet. Die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung sind höher und gleichen die reduzierten Beiträge teilweise aus.
An die Rentenversicherung wird weiterhin Ihr tatsächliches Arbeitsentgelt gemeldet, so, dass sich der Übergangsbereich bei Ihrer späteren Rente nicht nachteilig auswirkt.
Üben Sie gleichzeitig mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen aus, berücksichtigen wir bei der Beitragsberechnung im Übergangsbereich Ihre insgesamt erzielten Arbeitsentgelte.
Bei weiteren Fragen zu Ihrer Entgeltabrechnung können Sie sich gerne an Frau/Herrn …………..… wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Entgelt zwischen 1.600,01 bis 2.000 EUR (Neue Fälle im Übergangsbereich ab 1.1.2023)
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Beitragsabzug aus Ihrem Entgelt
Sehr geehrte/r Frau/Herr ...................... ,
ab dem 1.1.2023 gilt für Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt zwischen 520,01 EUR und 2.000 EUR in der Sozialversicherung der Übergangsbereich. Bis 31.12.2022 lag dieser bei 520,01 EUR bis 1.600 EUR. Durch die gesetzliche Neuregelung werden Sie in Ihrer Entgeltabrechnung ab Januar 2023 eine Veränderung bei den gesetzlichen Abzügen feststellen.
Im Übergangsbereich werden die Sozialversicherungsbeträge auf Basis einer reduzierten Bemessungsgrundlage in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung berechnet. Sie als Arbeitnehmer werden dadurch finanziell entlastet. Die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung sind höher und gleichen die reduzierten Beiträge teilweise aus.
An die Rentenversicherung wird weiterhin Ihr tatsächliches Arbeitsentgelt gemeldet, sodass sich der Übergangsbereich bei Ihrer späteren Rente nicht nachteilig auswirkt.
Üben Sie gleichzeitig mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen aus, berücksichtigen wir bei der Beitragsberechnung im Übergangsbereich Ihre insgesamt erzielten Arbeitsentgelte.
Bei weiteren Fragen zu Ihrer Entgeltabrechnung können Sie sich gerne an Frau/Herrn …………..… wenden.
Mit freundlichen Grüßen
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