Die Regelungen zur Gewinnermittlung nach der Tonnage finden in vollem Umfang auch Anwendung auf Personengesellschaften, die ein Schiff im internationalen Verkehr betreiben. Der Tonnagegewinn wird hierbei anteilig auf die Gesellschafter, i. d. R. die Kommanditisten einer Ein-Schiffsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, verteilt. Abweichende Regelungen hierzu im Gesellschaftsvertrag, die eine andere Art der Gewinnverteilung bestimmen, sind nicht zulässig, wie § 5a Abs. 4a Satz 2 EStG ausdrücklich normiert. Deshalb fallen die Gewinnanteile stiller Gesellschafter nicht unter § 5a EStG.[1]

Bei Personengesellschaften kann aber über den reinen Tonnagegewinn hinaus eine Zurechnung von Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben erfolgen, da § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG ausdrücklich bestimmt, dass diese Vergütungen dem Gewinn nach der Tonnage hinzuzurechnen sind. Dies betrifft z. B. Zinsen für Darlehen, Mieten oder Tätigkeitsvergütungen für Leistungen, die ein Gesellschafter für die Gesellschaft erbracht hat.[2] In der Praxis findet sich oftmals eine Vergütung für Buchhaltung oder anderweitige Beratung. Allerdings sind nach Ansicht der Verwaltung[3] auf einer gesellschaftsvertraglichen Grundlage vereinbarte Gewinnanteile sowie Bereederungsentgelte eines am Schiff beteiligten Reeders mit der Besteuerung nach der Tonnage abgegolten.[4] Für solche Bereederungsentgelte ist nach der derzeitigen Verwaltungsauffassung eine Höchstgrenze von 4 % der Bruttofrachtraten vorgesehen.[5] Befrachtungskommissionen fallen nicht mehr unter die Bereederungsentgelte, sondern sie sind als hinzuzurechnende Vergütung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG zu berücksichtigten.[6] Dies wurde durch den BFH bestätigt.[7] Ergebnisse aus dem Sonderbetriebsvermögen II, dies betrifft vor allem Zinsen, sind hingegen immer abgegolten. Ob eine Hinzurechnung einer Haftungsvergütung erfolgt, hängt von der vertraglichen Ausgestaltung[8] im jeweiligen Einzelfall ab.[9]

Zu beachten ist, dass bei einer Gewinnermittlung nach § 5a EStG von der Regelung des § 34a EStG, die eine niedrigere Besteuerung von nicht entnommenen Gewinnen ermöglicht, kein Gebrauch gemacht werden kann.[10]

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