§ 5a EStG wurde durch das Schifffahrtsanpassungsgesetz vom 9.9.1998 in das EStG eingefügt.[1] Der Sinn und Zweck der Norm war, für die deutsche Seeschifffahrt steuerliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die denen der internationalen Konkurrenz vergleichbar sind. Deutsche Reeder sollten international wettbewerbsfähig sein, um ihre Existenz und Arbeitsplätze im Inland zu sichern.[2] Änderungen hat der ursprüngliche Gesetzestext des § 5a EStG in der Zwischenzeit bereits verschiedentlich erfahren.[3] Wo dies für das Verständnis der Bestimmung erforderlich erscheint, werden diese Änderungen erwähnt. Ansonsten beziehen sich die nachfolgenden Ausführungen auf den aktuellen Gesetzesstand.
Zu Einzelfragen des § 5a hat sich das BMF in seinem Schreiben vom 12.6.2002 geäußert.[4] Diesem Schreiben kommt zentrale Bedeutung für die Auslegung des Gesetzes zu. Das BMF hat dieses Schreiben durch ein ergänzendes Schreiben vom 31.10.2008 in einigen wesentlichen Punkten überarbeitet,[5] die letzte Änderung erfolgte mit Schreiben vom 10.9.2013.[6] Die Änderungen sind dabei im Einzelfall durchaus bedeutsam, sodass die ergänzenden Schreiben bei einer Ermittlung der Verwaltungsauffassung stets mitzuberücksichtigen sind. Weiterhin sind einige Urteile des BFH[7] zu Fragen der Tonnagebesteuerung ergangen, die ebenfalls bei einer Beschäftigung mit dem § 5a EStG zu beachten sind.[8] Hinzu kommen Urteile verschiedener FG.[9]
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