Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Beerdigungskosten
  • Trauerkleidung
  • Kostenübernahme durch GmbH

1 So kontieren Sie richtig

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Repräsentationskosten 4640 6630   Sonstige betriebliche Aufwendungen
Sonstige betriebliche Aufwendungen 4900 6300   Sonstige betriebliche Aufwendungen

So kontieren Sie richtig!

Wenn Aufwendungen für einen Todesfall abzugsfähig sind, können diese auf das Konto "Sonstige Aufwendungen" 4900 (SKR 03) bzw. 6300 (SKR 04) gebucht werden.

Die Gegenbuchung erfolgt auf das jeweilige Geldkonto.

 

Buchungssatz:

Sonstige Aufwendungen

an Bank

Die Aufwendungen für einen Kranz aus Anlass des Todes eines Geschäftsfreunds werden auf das Konto "Werbekosten" 4600 (SKR 03) bzw. 6600 (SKR 04) gebucht.

Verstirbt ein Mitarbeiter, so werden die Kosten für einen Kranz auf das Konto "Sonstige betriebliche Aufwendungen" 4900 (SKR 03) bzw. 6300 (SKR 04) gebucht.

Die Buchung der in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer erfolgt auf das Konto "Abziehbare Vorsteuer 7 %" 1571 (SKR 03) bzw. 1401 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Werbekosten/Sonstige betriebliche Aufwendungen

Abziehbare Vorsteuer 7 %

an Geldkonto

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Todesanzeige für GmbH-Geschäftsführer durch GmbH

Der Gesellschafter-Geschäftsführer Meyer der X-GmbH ist verstorben. Die GmbH übernimmt die Kosten für die Todesanzeigen i. H. v. 595 EUR.

Buchungsvorschlag:

 

Konto

SKR 03/04 Soll

Konten-

bezeichnung
Betrag

Konto

SKR 03 Haben

Konten-

bezeichnung
Betrag
4900/6300 Sonstige betriebliche Aufwendungen 500      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 95 1200/1800 Bank 595
 
Praxis-Beispiel

Wie ein Trauerkranz für Geschäftsfreunde richtig gebucht wird

Einer Ihrer Geschäftsfreunde ist verstorben. Die Kosten für einen Kranz belaufen sich auf 107 EUR brutto.

 

Konto

SKR 03/04 Soll

Konten-

bezeichnung
Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben

Konten-

bezeichnung
Betrag
4600/6600 Werbekosten 100      
1571/1401 Abziehbare Vorsteuer 7 % 7 1000/1600 Kasse 107
 
Praxis-Tipp

Praxis-Tipp für DATEV-Anwender

Durch Verwendung des Umsatzsteuerschlüssels "80" wird automatisch das Konto "Abziehbare Vorsteuer 7 %" angesprochen. Unter Anwendung des Buchungsschlüssels "90" wird die automatische Verbuchung auf dem Konto "Abziehbare Vorsteuer 19 %" ausgelöst.

3 Kondolenzkosten: In voller Höhe abzugsfähig

Kondolenzkosten können unter gewissen Voraussetzungen als Betriebsausgaben abziehbar sein. Das ist beispielsweise der Fall beim Tod

  • eines Geschäftspartners,
  • Kunden,
  • Lieferanten oder
  • Mitarbeiters.

Als Kondolenzkosten kommen z. B. in Betracht:

  • Trauerkarten,
  • Porto,
  • Blumen oder
  • Trauerkränze.

Die dafür verauslagten Beträge kann der gebende Unternehmer zu 100 % als Betriebsausgaben abziehen, immer vorausgesetzt, es handelt sich um einen geschäftlichen Kontakt.

Beim Tod eines Mitarbeiters werden die Kosten für einen Kranz auf das Konto "Sonstige betriebliche Aufwendungen" gebucht. Verstirbt z. B. ein Geschäftsfreund, erfolgt die Buchung der Aufwendungen auf das Konto "Werbekosten".

Gleich auf welches Konto die Buchung erfolgt, die Aufwendungen können zu 100 % als Betriebsausgaben abgezogen werden.

 
Praxis-Tipp

Für Trauerkränze voller Betriebsausgabenabzug

Während sonst bei Blumenpräsenten die 50-EUR-Grenze (für bis zum 31.12.2023 beginnende Wirtschaftsjahre = 35 EUR) für Geschenke beachtet werden muss, kommt diese Grenze bei den Aufwendungen für Kränze nicht zur Anwendung. Das bedeutet konkret: Die Aufwendungen für einen Kranz können auf alle Fälle zu 100 % als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

4 Beerdigungskosten: Wie die Kosten steuerlich eingestuft werden

Beerdigungskosten gehören grundsätzlich zu den Kosten der privaten Lebenshaltung und können daher nie im Rahmen eines Betriebsausgabenabzugs geltend gemacht werden. Dies ist unabhängig davon, ob es sich um die Beerdigungskosten des Unternehmers selbst, die eines Gesellschafter-Geschäftsführers oder die eines Mitarbeiters handelt.

Unter bestimmten Voraussetzung ist jedoch die Berücksichtigung der Bestattungskosten in der Einkommensteuer- oder Erbschaftsteuererklärung der Erben möglich.

4.1 Wann liegen einkommensteuerlich außergewöhnliche Belastungen vor?

Wenn das Erbe geringer ist als die Beerdigungskosten, können – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – diese als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass die Beerdigungskosten aus rechtlichen Gründen übernommen werden müssen. Erben sind grundsätzlich verpflichtet, die Kosten der Beerdigung zu tragen.

Außergewöhnliche Belastungen kommen nur in Betracht, wenn der betreffende Erbe belastet ist. Die Annahme außergewöhnlicher Belastungen scheidet mithin aus, wenn das hinterlassene Vermögen einen höheren Wert hat als die durch den Trauerfall entstandenen Kosten.

Es ist allerdings eine Angemessenheitsgrenze zu beachten. Beerdigungskosten, die über den Nachlasswert hinausgehen, können bis maximal 7.500 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.[1] Dieser Betrag ist um Versicherungs- und sonstige Drittleistungen zu kürzen.[2]

Zu den Beerdigungskosten, welche als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können, gehören z. B. Kosten für

  • den Erwerb einer Grabstätte,
  • amtliche Gebühren,
  • Überführungskosten,
  • die Aufwendungen für den Sarg/Urne,
  • die Tote...

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