Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Übergang von der Aktivierung des Feldinventars eines landwirtschaftlichen Betriebes zur Nichtaktivierung

 

Leitsatz (redaktionell)

Entscheidet sich ein Landwirt bei der ihm durch die Finanzverwaltung in R 131 Abs. 2 EStR 2001 eingeräumten – erstmaligen – Wahl, das Feldinventar zu aktivieren oder nicht zu aktivieren, für eine Aktivierung, kann er nicht dazu überzugehen, in einem späteren Kalenderjahr (2003) das Feldinventar gewinnwirksam nicht mehr zu aktivieren (entgegen BFH, Beschluss v. 10.8.2004, I B 212/03).

 

Normenkette

EStR 2001 R 131 Abs. 2 Sätze 3-4; EStG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1, § 5 Abs. 1; AO §§ 163, 148

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.03.2010; Aktenzeichen IV R 23/07)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob der Kläger, nachdem er das Feldinventar seines gewerblichen landwirtschaftlichen Betriebes aktiviert hatte, im Kalenderjahr 2003 dazu übergehen kann, dieses Inventar erfolgswirksam nicht mehr zu aktivieren.

Der Kläger betreibt seit dem Kalenderjahr 1992 einen landwirtschaftlichen Ackerbaubetrieb. Er ermittelt seinen Gewinn nach § 5 i. V. m. § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Mit Beginn seiner Tätigkeit aktivierte er das Feldinventar seines landwirtschaftlichen Betriebes. Zum 30. Juli 2003 – Wirtschaftsjahr ist der 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres – betrug der Inventurwert des Feldinventars 108.439,18 EUR. Im Streitjahr 2003 (Wirtschaftsjahr 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004) löste der Kläger die bisherige Aktivierung des Feldinventars Gewinn mindernd auf. Auf der Grundlage einer Betriebsprüfung erließ das Finanzamt am 1. September 2005 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2003, in dem es das Feldinventar wieder aktivierte. Den Einspruch des Klägers wies das Finanzamt mit Entscheidung vom 17. Februar 2006 als unbegründet zurück.

Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage weiterhin gegen die Aktivierung des Feldinventars seines landwirtschaftlichen Betriebes. Er ist der Ansicht, dass er dazu berechtigt gewesen sei, im Kalenderjahr 2003 die bisherige Aktivierung des Feldinventars Gewinn mindernd aufzulösen. Die Billigkeitsregelung der Richtlinie R 131 Abs. 2 Satz 3 der Einkommensteuerrichtlinie 2001 (im Folgenden: EStR) gestehe ihm das Wahlrecht zu, das Feldinventar zu aktivieren oder nicht zu aktivieren. Seiner Auffassung nach stehe ihm dieses Wahlrecht auch dann zu, wenn er bereits einmal die Aktivierung des Feldinventars in einem anderen, vorherigen Gewinnermittlungszeitraum gewählt habe. Der Kläger beruft sich im Weiteren auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), Urteil vom 6. April 2000 (IV R 38/99, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFHE – 191, 527, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2000, 422; Beschluss des BFH vom 10. August 2004, I B 212/03, Haufe-Index 1257813, zitiert nach Haufe Steueroffice Professional – Kanzlei-Edition).

Der Kläger beantragt,

  1. den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 1. September 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Februar 2006 dahingehend zu ändern, dass dem Kläger eine Steuererstattung in Höhe von 13.789,09 Euro gewährt wird;
  2. hilfsweise, im Falle des Unterliegens, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er nimmt zunächst Bezug auf seine Einspruchsentscheidung vom 17. Februar 2006. Darüber hinaus verweist er auf den Billigkeitscharakter der Richtlinie R 131 Abs. 2 Satz 3 EStR. Ohne diese Richtlinienregelung wäre der Kläger aus handels- und steuerrechtlichen Gründen zur Bilanzierung (Aktivierung) des Feldinventars verpflichtet. Die Finanzverwaltung verfolge mit dieser Richtlinie ausdrücklich das alleinige Ziel, den landwirtschaftlichen Betrieben gleich zu Beginn ihrer Tätigkeit Bilanzierungserleichterungen – gegebenenfalls durch Nichtaktivierung des Feldinventars – einzuräumen. Ein landwirtschaftlicher gewerblicher Betrieb habe auch dann das Recht, zur Bilanzierung des Feldinventars überzugehen, wenn er zunächst die Nichtaktivierung gewählt hätte. Dieses Wechselrecht ergebe sich daraus, dass es dem Betrieb nicht verwehrt werden könne, zur handelsrechtlich verpflichtenden Aktivierung zurückzukehren. Dieses Recht zum Wechseln zur Bilanzierung des Feldinventars folge jedoch nicht aus einer Billigkeitsmaßnahme der Finanzverwaltung, sondern aus dem allgemeinen Handels- und Steuerrecht. Ein Wechselrecht in die andere Richtung – also von der Aktivierung zur Nichtaktivierung – bestehe nicht und zwar weder handels- und steuerrechtlich noch aufgrund einer Billigkeitsmaßnahme.

Soweit sich der Kläger auf das Urteil des Finanzgerichtes Brandenburg vom 22. Oktober 2003 (II K 618/02, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2005, 1005) und den daraufhin ergangenen Beschluss des BFH beziehe, seien diese Entscheidungen im vorliegenden Fall nicht mehr aktuell. Das dort streitbefangene Jahr sei 1994 gewesen. Die Finanzverwaltung habe jedoch in de...

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