In der Praxis wird seitens des Finanzamts als Wert des Umsatzes der Gegenleistung in Form der Lieferung dessen gemeiner Wert angesetzt. Bei der Ermittlung des gemeinen Werts wird darauf abgestellt, ob die Lieferung von einem Hersteller, einem Groß- oder Einzelhändler erbracht wird. Dies bedeutet, dass der gemeine Wert durch den Preis bestimmt wird, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen ist. Alle den Preis beeinflussenden Umstände sind zu berücksichtigen.

 
Wichtig

Relevant sind nur die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse

Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind unbeachtlich. Für die Bewertung der Gegenleistung (Lieferung) als Entgelt für die Leistung kommt es auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Ausführung der Gegenleistung an.

Grundsätzlich ist der objektive Wert der erhaltenen Lieferung maßgebend. Der subjektive Wert aus Sicht des leistenden Unternehmers kann zwischen den Parteien auch nicht einvernehmlich festgelegt werden.

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