Von einem Tausch ist die Rede, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht.[1] Bei einem tauschähnlichen Umsatz besteht das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung.

Kein tauschähnlicher Umsatz liegt laut FG München im folgenden Fall vor: Wenn der Pächter eines Daches im Zuge der ihm gestatteten Installation einer Photovoltaikanlage

  • Sanierungs- und Dachdeckerarbeiten an dem Dach vornimmt,
  • jedoch weder das Dach sanierungsbedürftig noch der Pächter zur Durchführung der Arbeiten verpflichtet war,
  • mithin kein notwendiger Zusammenhang zwischen der Vermietung und den Dachdeckerarbeiten bestand.[2]

Das FG München hat aber in einem anderen Fall entschieden, dass die Sanierung des zur Aufstellung einer Photovoltaikanlage gepachteten Dachs eines im Übrigen vom Verpächter zu Wohnzwecken vermieteten Gebäudes ein tauschähnlicher Umsatz (ggf. mit Baraufgabe, s. a. unten) des Pächters an den Verpächter sein kann, wobei die Nutzungsüberlassung Entgelt für die Sanierung ist.[3]

Die Regelung des § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG erfasst auch den Fall, dass als Entgelt für eine Leistung eine Barzahlung mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung verbunden wird (sog. tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe).

Grundsätzlich gibt es 3 Varianten für den Tausch:

  1. Tausch gleichwertiger Wirtschaftsgüter (z. B. mit der Entgegennahme eines Fremdwährungsguthabens als Gegenleistung für die Veräußerung von Wertpapieren werden beide Wirtschaftsgüter getauscht, d. h. die Wertpapiere veräußert und das Fremdwährungsguthaben angeschafft),[4]
  2. Tausch mit Baraufgabe (der Wertunterschied wird durch eine Zuzahlung ausgeglichen) und
  3. Tausch mit verdecktem Preisnachlass (der Wertunterschied wird nicht oder nur teilweise durch eine Zuzahlung ausgeglichen).

Zu den Tauschvorgängen gehören auch gesellschaftliche Vorgänge wie die Umwandlung, Einbringung oder Sacheinlage.

 
Wichtig

Tausch nicht mit Umtausch verwechseln

Tausch und tauschähnlicher Umsatz dürfen nicht mit der Rückgängigmachung einer Lieferung (z. B. bei Anfechtung[5] eines Vertrags oder bei Rückabwicklung eines Kaufvertrags), einer Rücklieferung[6] oder dem Umtausch verwechselt werden. Ein nicht steuerbarer Umtausch liegt vor, wenn ein Teilstück, das sich nach dem Kauf als mangelhaft erweist, durch ein gebrauchsfähiges Teilstück derselben Art ersetzt wird, ohne dass eine Zuzahlung erfolgt.[7]

Der BFH muss klären, ob die Leistungen eines Unternehmers im Zusammenhang mit der Entsorgung und Aufbereitung chlorierter Kohlenwasserstoffe (CKW) für den Erhalt des Lösemittels (teilweise) auch tauschähnliche Umsätze mit Baraufgabe beinhalten oder ob mit der Entsorgung lediglich eine sonstige Leistung der Abfallentsorgung gegenüber den Kunden erbracht wird, bei der sich das Entgelt nach dem Grad der Verschmutzung des vom Abfallverursacher gelieferten CKW richtet.[8]

Der für einen steuerbaren Umsatz erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung liegt jedenfalls dann vor, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und tatsächlich in Anspruch genommen wird.[9]

[2] FG München, Urteil v. 26.7.2016, 2 K 671/13, Urteil wurde aus anderen Gründen durch den BFH, Urteil v. 3.8.2017, V R 59/16, BFH/NV 2017, S. 1570, aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das FG München zurückverwiesen.
[8] FG München, Urteil v. 27.4.2022, 3 K 843/19, Rev. eingelegt, Az. beim BFH: V R 7/22.
[9] BFH, Urteil v. 30.6.2022, V R 25/21, BFH/NV 2022 S. 1258: Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken als tauschähnlicher Umsatz; EuGH, Urteil v. 20.1.2021, Rs. C-288/19 (FA Saarbrücken), BFH/NV 2021 S. 527; s. auch Tz. 7.

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