Wie oben bereits erwähnt, findet die stille Gesellschaft für familiäre Zusammenschlüsse gerne Verwendung. Das ist auch steuerlich gerechtfertigt. So kann diese Rechtsform unkompliziert für eine gewünschte Einkünfteverlagerung genutzt werden. Durch die Verlagerung von Gewinnen auf Angehörige mit einem geringen persönlichen Steuersatz lässt sich insgesamt die Einkommensteuerlast mindern.

 
Achtung

Angemessenheit beachten

Die Finanzämter prüfen stille Gesellschaften mit Familienangehörigen eingehend. Da es i. d. R. an einem natürlichen Interessenausgleich mangelt, kommt es hierbei öfters zu überzogenen Gestaltungen, die einem Fremdvergleich nicht standhalten. Insbesondere die Höhe der vereinbarten Gewinnverteilung wird hierbei genau überprüft.

Die folgenden Werte sind durch die Rechtsprechung des BFH als angemessen und damit einem Fremdvergleich standhaltend herausgearbeitet worden:

Typisch stille Gesellschaft

  • bei einer geschenkten Beteiligung ohne Verlustbeteiligung 12 % Rendite auf die Einlage; besteht zudem eine Verlustbeteiligung, sind bis zu 15 % möglich[1]
  • bei einer selbst- oder fremdfinanzierten Beteiligung ohne Verlustbeteiligung 25 %, mit Verlustbeteiligung bis zu 35 % der Einlage.[2]

Hierbei ist jeweils auf den Nennwert der Einlage und auf einen voraussichtlichen Gewinnanteil abzustellen.

Atypisch stille Gesellschaft

Hierzu liegt für die angemessene Gewinnverteilung keine Rechtsprechung des BFH vor. Es spricht jedoch viel dafür, dass die obigen Prozentsätze auch auf eine atypisch stille Beteiligung angewandt werden können. Allerdings ist dann nicht nur auf den Nennwert der Einlage abzustellen, sondern es müssen auch die anteiligen stillen Reserven miteinbezogen werden.

Wird die zulässige Grenzrendite bei der vereinbarten Gewinnverteilung überschritten, ist dies ohne Auswirkung auf das Gesellschaftsverhältnis; dieses bleibt steuerlich anerkannt. Lediglich der überhöhte Gewinnanteil wird als private Vermögenszuwendung eingestuft und folglich wird insoweit eine abweichende Aufteilung des Gewinns auf die Gesellschafter vorgenommen.

 
Hinweis

Formvorschriften beachten

Insbesondere bei der Aufnahme von minderjährigen Familienangehörigen sind die zivilrechtlichen Vorschriften zu beachten. So erfordert ein Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft die Mitwirkung eines Ergänzungspflegers, wenn zulasten des Minderjährigen z. B. ein Wettbewerbsverbot und eine Vertragsstrafe in den Gesellschaftsvertrag mit aufgenommen werden.[3]

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