Der Maßnahmekatalog der OECD zur Umsetzung der vorgenannten Ziele umfasst folgende 15 Punkte:

  1. Besteuerung der digitalen Wirtschaft – Hierbei ist vor allem an eine Lösung der Besteuerungsprobleme, die sich aus der Digitalisierung ergeben, gedacht; insbesondere problematisch ist das Fehlen einer Betriebsstätte sowie die Mobilität immaterieller Vermögensgegenstände.[1]
  2. Verhinderung doppelter Nichtbesteuerung bei hybriden Gestaltungen – Es soll insbesondere verhindert werden, dass unterschiedliche steuerliche Qualifizierungen von Gesellschaften zu einer doppelten Nichtbesteuerung führen.[2]
  3. Internationale Standards für die Hinzurechnungsbesteuerung – Eine Hinzurechnungsbesteuerung erfolgt zwar in vielen Ländern, doch sind die Regelungen nicht aufeinander abgestimmt. In Deutschland kann dies im Einzelfall auch zu einer weiteren Verschärfung der Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7ff. AStG führen.
  4. Verhinderung von Steuerverkürzungen beim Zinsabzug – Die Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen soll eingeschränkt werden; Regelungen hierzu gibt es in Deutschland bereits mit der Zinsschranke, allerdings wurde § 4 h EStG jüngst vom BFH als verfassungswidrig angesehen[3] und dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Die weitere Entwicklung in Deutschland bleibt deshalb abzuwarten.[4]
  5. Verhinderung eines schädlichen Steuerwettbewerb – Steuerschädliche Gestaltungen sollen allgemein bekämpft werden, insbesondere im Hinblick auf Lizenzgebühren. Auch ein Austausch über steuerliche Zusagen ist angestrebt.[5] Das BMF hat hierzu ein Merkblatt herausgebracht, in dem ausdrücklich zum Informationsaustausch gemäß Aktionspunkt 5 BEPS Bezug genommen wird.[6]
  6. Verhinderung unrechtmäßiger Inanspruchnahme von DBA-Vorteilen – Mit dem sog. treaty-shopping soll der missbräuchlichen Inanspruchnahme von DBA entgegengewirkt werden. Vorteile aus DBA sollen grundsätzlich nur dann genutzt werden können, wenn auch tatsächlich eine Ansässigkeit in einem der Staaten besteht, die das DBA abgeschlossen haben.
  7. Aktualisierung des Betriebsstättenbegriffs – Der Begriff der Betriebsstätte als Anknüpfungspunkt einer Besteuerung soll an die aktuellen Entwicklungen des Wirtschaftslebens angepasst werden. Dieser besteht vor allem in Neuerungen durch die Digitalisierung. Auch der Begriff der Vertreterbetriebsstätte wird wohl auf den Prüfstand gestellt werden.[7]
  8. Verrechnungspreisleitlinien für immaterielle Wirtschaftsgüter – Die Verrechnungspreise im Bereich von immateriellen Wirtschaftsgütern sollen an die tatsächliche Wertschöpfung gekoppelt werden.[8]
  9. Verrechnungspreisleitlinien zu Risiko- und Kapitalzuordnungen – Die OECD-Richtlinien für die angemessene Zuordnung von Risiken und Kapital im Konzern sollen präziser gefasst werden.
  10. Verrechnungspreisleitlinien bei Risiko behafteten Transaktionen – Hintergrund dieser Maßnahme ist die angemessene Besteuerung von Transaktionen, die zwischen fremden Dritten nicht erfolgt wären sowie auch die unangemessene Verteilung von Umlagen.
  11. Methoden der Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen – Die Methoden zur Erkennung von unangemessenen Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen sollen verbessert werden.
  12. Verbesserung der Transparenz im Hinblick auf aggressive Steuerplanungen – Anzeigepflichten sollen ausgeweitet werden, um die Transparenz zu erhöhen.
  13. Dokumentation für Verrechnungspreisermittlungen – Verrechnungspreisdokumentationen sollen ausgebaut und transparenter werden.[9]
  14. Zusammenarbeit in Verständigungs- und Schiedsverfahren – Die Zusammenarbeit in Verständigungs- und Schiedsverfahren soll verbessert werden. Hier besteht für Deutschland derzeit eine umfassende Verständigungspflicht nur mit Mitgliedsstaaten der EU, da dort die Schiedsrichtlinie der EU Anwendung findet. Ausgebaut werden soll auch der internationale Informationsaustausch.[10]
  15. Entwicklung einer multilateralen Vertragsgrundlage für die BEPS Umsetzung – Da für die meisten der vorgenannten Ansätze internationale Verträge erforderlich sind, soll ein Instrument gesucht werden, welches die multinationale Umsetzung ermöglicht.[11]
[1] Siehe Fehling, Neues zu den Herausforderungen für die Besteuerung der Digitalen Wirtschaft – Der Abschlussbericht zu Maßnahme 1 des BEPS-Aktionsplans liegt vor, IStR 2015 S. 797; Bannes/Cloer, BEPS Aktionsplan 1: Besteuerung der digitalen Wirtschaft, BB 2016. S. 1431.
[2] Staats, Zur Neutralisierung hybrider Gestaltungen – Der OECD-Bericht zu Maßnahme 2 des BEPS-Aktionsplans, IStR 2014 S. 749.
[4] Siehe Staats, Zur "Begrenzung der Gewinnverkürzung durch Abzug von Zins- oder sonstigen finanziellen Aufwendungen" – Der OECD-Bericht zu Maßnahme 4 des BEPS-Aktionsplans, IStR 2016 S. 135.
[5] Vgl. Becker, Der OECD-Bericht zu Maßnahme 5 des BEPS-Aktionsplans; BEPS-Aktionspunkt 5: Wirksamere Bekämpfung des schädlichen Steuerwettbewerbs, IStR 2014 S. 704.
[6] BMF, Schreiben v. 28.7.2016, IV B 6 – S...

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