Abweichend von der Grundregelung des § 146 Abs. 2 AO, die besagt, dass Bücher und Aufzeichnungen im Inland gelagert werden müssen, dürfen unter gewissen Voraussetzungen nach § 146 Abs. 2a Satz 1 AO elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen im Ausland[1] geführt und aufbewahrt werden.[2] Die Voraussetzungen, die hierfür erfüllt sein müssen, sind im Sinne einer Sicherung des Steueranspruchs des deutschen Staats als erforderlich anzusehen. Diese sind:

  • Der Steuerpflichtige, der seine elektronische Buchführung in das Ausland verlagern will, muss einen Antrag stellen. Für den Antrag ist die Schriftform oder elektronische Form erforderlich.[3] Die Bewilligung erfolgt durch einen Verwaltungsakt, der im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde steht.[4]
  • Der Buchführungspflichtige muss den Finanzbehörden gegenüber den Standort des Datenverarbeitungssystems und bei Beauftragung eines Dritten dessen Namen und Anschrift angeben.[5]
  • Im Hinblick auf die Notwendigkeit der Kontrolle der Buchführungspflichtigen darf die Verlagerung nur bei solchen Steuerpflichtigen bewilligt werden, die ihre sich aus §§ 90, 93, 97, 140 bis 147 AO und § 200 Abs. 1 und 2 AO ergebenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt haben[6], die sich also in der Vergangenheit kooperativ gezeigt haben und von denen anzunehmen ist, dass sie dies auch in Zukunft sein werden.
  • Die Verlagerung der Buchführung und Aufzeichnungen darf schließlich nur dann bewilligt werden, wenn der Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO durch die deutschen Finanzbehörden in vollem Umfang möglich ist.[7]
  • Schließlich erfordert § 146 Abs. 2a S. 2 Nr. 4 AO, dass durch die Verlagerung der Buchführung die Besteuerung nicht beeinträchtigt wird. Dies kann nur so zu verstehen sein, dass durch die Verlagerung nicht nur die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nicht beeinträchtigt werden dürfen, sondern sämtliche steuerlichen Verpflichtungen.

Werden der Finanzbehörde Tatsachen bekannt, die zu einer Beeinträchtigung der Besteuerung führen, hat sie nach § 146 Abs. 2a Satz 2 Nr. 4 AO die Bewilligung zu widerrufen, und sie hat die unverzügliche Rückverlagerung der elektronischen Bücher und sonstigen Aufzeichnungen in den Geltungsbereich der AO anzuordnen.[8] Den Vollzug der Rückverlagerung auf einen im Inland befindlichen Server hat der Steuerpflichtige nachzuweisen. Der Widerruf ist ebenfalls Verwaltungsakt und kann dementsprechend mit einem Einspruch angefochten werden. Nach dem Gesetzeswortlaut besteht kein Ermessen seitens der Behörde. Gibt es Änderungen bei den Umständen nach § 146 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AO – dies betrifft den Ort des Datenverarbeitungssystems sowie den Namen und die Anschrift eines beauftragten Dritten – hat der Steuerpflichtige diese Änderungen der Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen. Bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen in § 146 Abs. 2a AO kann ein Verzögerungsgeld bis 250.000 EUR festgesetzt werden.[9]

[1] Nach der aktuellen Gesetzesfassung, wie sie durch das DAC-7-Umsetzungsgesetz geschaffen wurde, ist es auch möglich, die Verlagerung in mehrere Länder aufzuteilen.
[2] Einzelheiten s. Elektronische Buchführung im Ausland: Risiko oder Kostenersparnis? S. a. Haselmann, in König, AO, 4. Aufl. 2021, § 146 AO Rz. 27ff.; Rätke, in Klein, AO, 17. Aufl. 2023, § 146 AO Rz. 53 ff.
[3] Rätke, in Klein, AO, 17. Aufl. 2023, § 146 AO Rz. 55.
[4] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 146 AO Rz. 43.
[8] Rätke, in Klein, AO, 17. Aufl. 2023, § 146 AO Rz. 59.

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