Rz. 121

Nach § 297 Abs. 1 Satz 1 HGB ist die (Konzern-)Kapitalflussrechnung Bestandteil des Konzernabschlusses. Ebenfalls haben nach § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften im Sinne des § 264d HGB, die nicht gleichzeitig zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind, eine Kapitalflussrechnung als Bestandteil des Jahresabschlusses aufzustellen. Der verpflichtend für den Konzernabschluss anzuwendende DRS 21[1] regelt explizit nur den Ausweis und die Zuordnung der Ertragsteuern in der Kapitalflussrechnung. Nach DRS 21.18 f. sind die ertragsteuerbedingten Zahlungen gesondert in der Kapitalflussrechnung anzugeben.

Ertragsteuerbedingte Zahlungen sind i. d. R. den Cashflows aus laufender Geschäftstätigkeit zuzuordnen (DRS 21.18). Nach DRS 21.19 sind ertragsteuerbedingte Zahlungen jedoch dann der Investitions- oder der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen, wenn sie einem Geschäftsvorfall dieser Tätigkeitsbereiche eindeutig zuzurechnen sind.[2]). So müssen Ertragsteuerzahlungen, die aus Deinvestitionen resultieren, dem Cashflow aus der Investitionstätigkeit zugeordnet werden.[3]

Für die Darstellung der Zahlungsmittelströme aus sonstigen Steuern enthält DRS 21 weder eine gesonderte Ausweispflicht[4] noch besondere Regelungen zur Zuordnung zu einem der Cashflows. Hinsichtlich der Zuordnung der sonstigen Steuern dürfte Analoges wie für die Zahlungsmittelströme aus Ertragsteuern gelten. Im Regelfall dürften diese daher im Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit abzubilden sein; ausnahmsweise ist jedoch eine Zuordnung zum Cashflow aus der Investitionstätigkeit bzw. aus der Finanzierungstätigkeit möglich, wenn die sonstigen Steuern in direktem Zusammenhang mit einem der in diesen Cashflows erfassten Sachverhalten stehen (z. B. die beim Kauf eines Grundstücks anfallende Grunderwerbsteuer dürfte ebenso als Zahlungsmittelabfluss im Cashflow aus der Investitionstätigkeit abzubilden sein).

[1] Darüber hinaus empfiehlt DRS 21.5 auch kapitalmarktorientierten Unternehmen, die nach § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB eine Kapitalflussrechnung als Bestandteil des Jahresabschlusses aufzustellen haben, die Beachtung des DRS 21.
[2] Vgl. zur Problematik der Aufteilung von Ertragsteuerzahlungen Müller, BBK 2014, S. 434 ff.
[3] Vgl. Scheffler, in Böcking u. a., Beck'sches Handbuch der Rechnungslegung, C 620 Rz. 164, Stand: 1/2021.
[4] Eine gesonderte Ausweispflicht kann sich nur im wohl sehr seltenen Falle der Wesentlichkeit ergeben (DRS 21. B 23). Vgl. Scheffler, in Böcking u. a., Beck'sches Handbuch der Rechnungslegung, C 620 Rz. 165, Stand: 1/2021.

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