Rz. 45

Auf der vierten Stufe ist abschließend zu klären, wo die nach Periodisierungsgrundsätzen abgegrenzten Steuern, die das Unternehmen als Zahlungspflichtiger zu entrichten hat, sowohl in der Bilanz als auch in der GuV-Rechnung auszuweisen sind. Zum einen ist hier zu unterscheiden, ob das Unternehmen die Steuern als Steuerpflichtiger schuldet oder ob es die Steuern für Dritte einbehält oder für Steuern haftet. Zum anderen sind die in den Rechnungslegungsvorschriften für bestimmte Rechtsformen und Unternehmensgrößen niedergelegten Ausweisvorschriften der zweite bestimmende Faktor.

Im Rahmen dieses Beitrags werden unter Rz. 46-103 die Abbildung der Steuern, für die das Unternehmen Steuerschuldner ist, und unter Rz. 104-106 die Abbildung der Steuern, welche das Unternehmen einbehält, abführt und für welche es haftet, behandelt.

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