Kommentar

Für die steuerliche Behandlung von Maßnahmen zu Gunsten der Seebebenopfer in Südostasien hat das BMF Regelungen zu folgenden Bereichen getroffen:

  • Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen (Sponsoring, Zuwendungen an Geschäftspartner);
  • Unterstützungsleistungen von Arbeitgebern an Arbeitnehmer (steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen, Zinsvorteile und -zuschüsse);
  • Arbeitslohnspenden zu Gunsten von Arbeitnehmern des Unternehmens im Katastrophengebiet sowie zu Gunsten von Spenden an empfangsberechtigte Einrichtungen;
  • Verzicht auf Aufsichtsratsvergütungen;
  • begünstigter Zweck und vereinfachter Zuwendungsnachweis für Spenden;
  • Spendenaktionen gemeinnütziger Körperschaften entgegen dem eigentlichen Satzungszweck;
  • Abzug von Kosten für die Wiederbeschaffung von Kleidung als außergewöhnliche Belastung;
  • Ausschluss umsatzsteuerlicher Billigkeitsmaßnahmen.
 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF-Schreiben vom 14.1.2005, IV C 4 – S 2223 – 48/05

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