Bei dem Höchstbetrag des § 3 Nr. 63 EStG (8 % der BBG) handelt es sich um einen Jahresbetrag. Eine zeitanteilige Kürzung der Höchstbeträge ist daher nicht vorzunehmen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht während des ganzen Jahres besteht oder nicht für das ganze Jahr Beiträge gezahlt werden.

 
Praxis-Beispiel

Jahresbezogene Steuerbefreiung

Ein Arbeitnehmer hat zum 1.7.2017 eine Beschäftigung aufgenommen, aus der er neben seinem Bruttoarbeitslohn zusätzliche Arbeitgeberleistungen und entgeltfinanzierte Arbeitnehmerleistungen von jeweils 500 EUR in eine Pensionskasse monatlich zahlt.

Die Zuwendungen an die Pensionskasse von zusammen 6.000 EUR sind im Jahr 2023 steuerfrei, da sie 7.008 EUR (= 8 % von 87.600 EUR), also monatlich 584 EUR, nicht übersteigen. Damit bleibt der volle Monatsbetrag lohnsteuerfrei.

Die Steuerbefreiung ist weiterhin ein arbeitgeberbezogener Höchstbetrag, der beim Arbeitgeberwechsel mehrfach in Anspruch genommen werden kann. Wechselt der Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres sein erstes Dienstverhältnis, kann somit im neuen Dienstverhältnis der verdoppelte Höchstbetrag des § 3 Nr. 63 EStG erneut in Anspruch genommen werden. Dies setzt allerdings entsprechende Beitragsleistungen beider Arbeitgeber voraus (ggf. finanziert durch eine Entgeltumwandlung).

 
Praxis-Beispiel

Mehrfache Steuerfreiheit beim Arbeitgeberwechsel

Ein Arbeitgeber entrichtet für seinen Arbeitnehmer im Rahmen eines ersten Dienstverhältnisses aufgrund einer 1990 abgeschlossenen Direktversicherung in 2023 Beiträge i. H. v. 3.120 EUR in eine Direktversicherung, die Versorgungsleistungen in Form einer monatlichen Rentenzahlung vorsieht. Zum 1.10.2023 wechselt der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz. Der neue Arbeitgeber schließt ebenfalls eine begünstigte Direktversicherung zugunsten des Arbeitnehmers ab. Die jährlichen Beitragszahlungen sind auf 3.600 EUR festgelegt. Noch im Jahr 2023 werden an diese Direktversicherung Beiträge i. H. v. 3.600 EUR entrichtet.

Die Beitragsleistungen in die "alte Direktversicherung" sind steuerfrei, denn sie übersteigen den Betrag von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (= 7.008 EUR) nicht. Ebenso sind die Beiträge steuerfrei, die in die "neue Direktversicherung" durch den neuen Arbeitgeber eingezahlt wurden. Die steuerfreien Höchstgrenzen stehen bei einem Arbeitgeberwechsel mehrfach zur Verfügung.

Durch die arbeitgeberbezogene Steuerbefreiung für Beiträge in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder zu einer Direktversicherung erübrigt sich auch die Bescheinigung der steuerfreien Beiträge in der Lohnsteuerbescheinigung.[1]

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