Wird ein Straf- oder Bußgeldverfahren (steuerlicher oder nichtsteuerlicher Art) mit einer Geldstrafe oder Geldbuße abgeschlossen, stellt sich die Frage, ob diese Sanktionen steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden können. Die gesetzliche Lage ist hier eindeutig: Bestimmte Geldbußen, Ordnungsgelder, Verwarnungsgelder usw. dürfen sich nicht gewinnmindernd auswirken.[1] Die Ordnungsbehörden bzw. Strafgerichte sollen die einkommensteuerliche Belastung bei Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils berücksichtigen. § 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 4 EStG sieht eine Ausnahme vom Abzugsverbot vor, wenn dieser Kürzungsnotwendigkeit seitens der Ordnungsbehörden bzw. Strafgerichte nicht entsprochen wurde.

Was die Abzugsfähigkeit der in der Praxis bedeutenden Auflagen nach § 153a StPO anbetrifft, muss unterschieden werden:

Handelt es sich um eine Auflage mit Wiedergutmachungscharakter i. S. v. § 153a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO (z. B. die Weisung in einem Steuerstrafverfahren, die hinterzogenen Betriebssteuern nachzuentrichten), steht § 12 Nr. 4 EStG einer Abzugsfähigkeit nicht entgegen (d. h., die so entrichteten Betriebssteuern behalten ihre Abzugsfähigkeit). Dies gilt z. B., wenn an den Geschädigten ein Geldbetrag gezahlt wird, soweit die Zahlung im Zusammenhang mit der beruflichen/betrieblichen Sphäre des Steuerpflichtigen steht.[2] Etwas anderes gilt – wegen des geldstrafenähnlichen Charakters – für Auflagen gem. § 153a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 StPO.[3] Für letztgenannte Auflagen scheidet auch ein Abzug als Spende nach § 10b EStG aus. Dies ergibt sich eindeutig aus § 12 Nr. 4 EStG.

Anders als die verhängten Geldstrafen und -bußen sind die zu zahlenden Verfahrenskosten (Gerichts- und Anwaltsgebühren) nicht von vornherein von der steuerlichen Abzugsfähigkeit ausgeschlossen. Die Rechtsprechung lässt die Strafprozesskosten dann zum Abzug zu, wenn die infrage stehende Tat nur aus einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus zu erklären ist.[4]

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