Ein zwingendes öffentliches Interesse, das die Offenbarung von erlangten Kenntnissen erlaubt, ist in folgenden Fällen gegeben[1]:

  • zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen;
  • zur Verfolgung von Wirtschaftsstraftaten, die geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern;
  • zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern.

Die Offenbarungsbefugnis besteht auch bei schweren Dienstvergehen von Beamten und Richtern zwecks Durchführung dienstrechtlicher Maßnahmen.[2] Ein zwingendes öffentliches Interesse kann auch für Auskünfte an Gewerbebehörden in gewerberechtlichen Verfahren bestehen.[3]

[2] BMF, Schreiben v. 12.1.2018, IV A 3 – S 01300/08/10006, BStBl 2018 I S. 201, geändert durch BMF, Schreiben v. 13.1.2023, IV A 3 – S 0130/23/10001 :001, BStBl 2023 I S. 182.

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