Kommentar

Die Finanzverwaltung[1] hatte im Februar 2020 ein Urteil des EuGH[2] umgesetzt, nach dem die drittlandsgrenzüberschreitende Güterbeförderung nur dann der Steuerbefreiung[3] unterliegt, wenn die Leistung von einem (Haupt-)Frachtführer gegenüber dem Absender oder dem Empfänger der Warenlieferung ausgeführt wird. Eine drittlandsgrenzüberschreitende Güterbeförderung, die durch einen Unterfrachtführer (Subunternehmer) ausgeführt wird, ist nach diesem Urteil nicht von der Steuerbefreiung erfasst.

Die Finanzverwaltung hatte in ihrem Schreiben vom 6.2.2020 eine Nichtbeanstandungsregelung aufgenommen, nach der es für alle vor dem 1.7.2020 ausgeführten Leistungen nicht zu beanstanden sei, wenn auch noch die Unterfrachtführer die Steuerbefreiung für von ihnen ausgeführte drittlandsgrenzüberschreitende Güterbeförderungen in Anspruch nehmen. Diese Nichtbeanstandungsregelung wird von der Finanzverwaltung bis zum 31.12.2020 verlängert.

Konsequenzen für die Praxis

Die Finanzverwaltung hatte schon im Februar 2020 die Grundsätze aus der Rechtsprechung des EuGH umgesetzt. Die Regelung, dass die drittlandsgrenzüberschreitende Güterbeförderung durch Unterfrachtführer nicht der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG unterliegt, gilt in allen offenen Fällen.

Durch die Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung erhält die Praxis jetzt eine längere Anpassungsphase, um die Strukturen bei Subunternehmeraufträgen anzupassen.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 2.6.2020, III C 3 – S 7156/19/10002 :002, BStBl 2020 I S. 545.

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