Vom Arbeitgeber gezahltes Werkzeuggeld für die betriebliche Benutzung von eigenem Werkzeug des Arbeitnehmers ist steuerfrei. Die Steuerfreiheit ist auf die Höhe der durch die betriebliche Benutzung des Werkzeugs entstehenden tatsächlichen Aufwendungen beschränkt. Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen sind pauschale Entschädigungen steuerfrei, soweit sie die regelmäßigen Absetzungen für Abnutzung der Werkzeuge und die üblichen Betriebs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten der Werkzeuge abgelten. Im Übrigen liegt eine betriebliche Benutzung der Werkzeuge auch vor, wenn die Werkzeuge im Rahmen des Dienstverhältnisses außerhalb einer Betriebsstätte eingesetzt werden, z. B. auf einer Baustelle oder in einem Waldrevier. In diesen Fällen gehört auch der Kostenersatz für die Beförderung der Werkzeuge zwischen Wohnung und Einsatzstelle zum steuerfreien Werkzeuggeld.[1]

Der Begriff "Werkzeug" wird von der Finanzverwaltung und Rechtsprechung eng ausgelegt. Als Werkzeuge werden nur Handwerkszeuge angesehen, die zur leichteren Handhabung, zur Herstellung oder zur Bearbeitung eines Gegenstands verwendet werden. Dabei gibt es die Handwerkzeuge, die direkt von Hand geführt werden, wie Hammer, Zange und Säge, sowie Maschinenwerkzeuge, die in einer Werkzeugmaschine eingespannt werden, wie Bohrer, Fräser und Drehstahl. Schreibmaschinen, Personalcomputer, Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte, Kameras und Musikinstrumente werden deshalb nicht als Werkzeuge angesehen. Daraus folgt auch, dass an Musiker gezahlte Instrumenten-, Saiten-, Rohr- und Blattgelder steuerpflichtiger Arbeitslohn sind.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge