Umfassende Ausführungen zu den Änderungen durch das Fondsstandortgesetz für die steuerfreie Überlassung bzw. Übertragung von Vermögensbeteiligungen nach § 3 Nr. 39 EStG bzw. zur (nachgeholten) Besteuerung von geldwerten Vorteilen aus Vermögensbeteilungen nach dem neuen § 19a EStG ergeben sich aus dem Einführungsscheiben der Finanzverwaltung.[1]

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 39 EStG

Steuerfrei und damit auch beitragsfrei in der Sozialversicherung bleiben 2022 geldwerte Vorteile bis zu einem Betrag von 1.440 EUR pro Jahr, die der Arbeitnehmer in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen erhält. Zum 1.7.2021 hat der Gesetzgeber den steuerfreien Höchstbetrag für den geldwerten Vorteil aus Mitarbeiterbeteiligungen von bisher 360 EUR auf 1.440 EUR angehoben.[2]

Für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2024 soll eine weitere Erhöhung auf 5.000 EUR erfolgen.[3]

Die Steuerbefreiung umfasst zum einen Vorteile aus einer direkten Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers. Zum anderen werden Vorteile für Arbeitnehmer aus einer Beteiligung an einem Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen steuerfrei gestellt. Konzernverbundene Unternehmen werden dem eigenen Arbeitgeber gleichgestellt. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 3 Nr. 39 EStG ist weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit des geldwerten Vorteils von maximal 1.440 EUR pro Kalenderjahr, dass die Vermögensbeteiligung

  • im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses,
  • als freiwillige Zusatzleistung zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn,
  • allen Arbeitnehmern angeboten wird, die mindestens 1 Jahr ununterbrochen im Dienstverhältnis zum Arbeitgeber stehen.

Als gegenwärtiges Dienstverhältnis ist auch ein Dienstverhältnis anzusehen, das z. B. während der Mutterschutzfristen, der Elternzeit, Zeiten der Ableistung von Wehr- und Zivildienst ruht. Ebenfalls begünstigt ist die Freistellungsphase im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung. Als gegenwärtiges Dienstverhältnis kommt auch eine Beschäftigung mit der Steuerklasse VI in Betracht.[4] Steht der Arbeitnehmer im Kalenderjahr in mehreren Dienstverhältnissen, kann der Betrag von 1.440 EUR in jedem Dienstverhältnis in Anspruch genommen werden.

Als weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit muss die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offenstehen, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots 1 Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen des Arbeitgebers stehen. Einzubeziehen sind danach z. B. auch geringfügig Beschäftigte, Teilzeitkräfte, Auszubildende und weiterbeschäftigte Rentner.

 
Wichtig

Steuerfreiheit durch Entgeltumwandlung

Die ursprüngliche Gesetzesfassung enthält eine sog. Zusätzlichkeitsklausel, nach der nur sog. On-top-Leistungen steuerfrei bleiben können. Zur Verbesserung der steuerlichen Förderung von Mitarbei­terkapitalbeteiligungen wird dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt, auch durch Entgeltumwandlung Vermögensbeteiligungen an ihren Unternehmen bis zu 1.440 EUR (ab 2024: 2.000 EUR)[5] steuerfrei zu erwerben. Zur Vermeidung unerwünschter Lohnoptimierungen (Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags auf 5.000 EUR) begrenzt der Gesetzgeber ab 1.1.2024 die Möglichkeit zur steuerfreien Entgeltumwandlung auf 2.000 EUR. Steuerfrei bleibt danach zukünftig der geldwerte Vorteil aus Vermögensbeteiligungen, die der Arbeitnehmer im Wege der Barlohnumwandlung finanziert, bis zu einem Betrag 2.000 EUR pro Kalenderjahr. Die Steuerfreiheit bis zum Höchstbetrag von 5.000 EUR für übersteigende Vorteile ist daran geknüpft, dass die unentgeltliche oder verbilligte Übertragung von Vermögensbeteiligungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.[6]

Nachgeholte Besteuerung bei der Übertragung von Vermögensbeteiligungen nach § 19a EStG

Für sog. Startup-Unternehmen ist eine zusätzliche Vergünstigung für Mitarbeiterbeteiligungen ab 1.7.2021 gesetzlich vorgesehen.[7]

Der neue § 19a EStG bietet für lohnsteuerpflichtige geldwerte Vorteile aus der Überlassung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen bzw. an verbundenen Unternehmen[8] die Möglichkeit der späteren Besteuerung nach einem Zeitraum von 20 Jahren oder bei einem früheren Beschäftigungsende im Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. bei einer früheren Veräußerung der Kapitalanteile im Jahr der Veräußerung durch den Arbeitnehmer. Bei der Ermittlung des lohnsteuerpflichtigen Vorteils ist der Freibetrag von 1.440 EUR bzw. ab 2024 von 5.000 EUR zu berücksichtigen, soweit die Voraussetzungen des § 3 Nr. 39 EStG erfüllt sind. Der Besteuerungszeitraum ist auf 20 Jahre verlängert worden. Dies gilt auch für Vermögensbeteiligungen, die vor 2024 übertragen worden sind.[9]

Da sich die Vorschrift im Wesentlichen an Startup-Unternehmen richtet, wird die "Steuerstundung" nur für Vermögensbeteilungen an Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gewährt werden, deren Gründung nicht länger als 2 Jahre zurückliegt. Der Gründungszeitraum wurde durch de...

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