Kurzbeschreibung

Alle Betragsbestimmungen (Steuerfreibeträge, -freigrenzen und Pauschbeträge) nach dem Umsatzsteuergesetz, der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung und der Umsatzsteuer-Erstattungsverordnung von 2019-2024.

Veranlagungszeiträume

Fundstelle

UStG
Inhalt der Bestimmung

2019

EUR

2020

EUR

2021

EUR

2022

EUR

2023

EUR

2024

EUR
§ 1a Abs. 3 Nr. 2 Erwerbsschwelle 12.500 12.500 12.500 12.500 12.500 12.500
(Bis 30.6.2021) § 3a Abs. 5 Satz 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der leistende Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte oder in Ermangelung eines Sitzes, einer Geschäftsleitung oder einer Betriebsstätte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in nur einem Mitgliedstaat hat und der Gesamtbetrag der Entgelte der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen an in Satz 1 bezeichnete Empfänger mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in anderen Mitgliedstaaten insgesamt ……….. EUR im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet. 10.000 10.000 10.000 - - -
(Ab 1.7.2021) § 3a Abs. 5 Satz 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der leistende Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte oder in Ermangelung eines Sitzes, einer Geschäftsleitung oder einer Betriebsstätte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in nur einem Mitgliedstaat hat und der Gesamtbetrag der Entgelte der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen an in Satz 1 bezeichnete Empfänger mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in anderen Mitgliedstaaten sowie der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe nach § 3c Abs. 1 Satz 2 und 3 insgesamt ……….. EUR im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet. - - 10.000 10.000 10.000 10.000
(Bis 30.6.2021) § 3c Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Lieferschwelle 100.000 100.000 100.000 - - -
(Ab 1.7.2021) § 3c Abs. 4 Satz 1 Bagatellgrenze - - 10.000 10.000 10.000 10.000
§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 Verteilung der Bemessungsgrundlage bei unentgeltlicher Wertabgabe, wenn AK/HK mindestens 500 500 500 500 500 500
§ 13b Abs. 2 Nr. 10 Erwerbsschwelle bei Lieferung von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen und integrierten Schaltkreisen 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000
§ 13b Abs. 2 Nr. 11 Erwerbschwelle bei Lieferung von Metallen (Anlage 4) 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000 5.000
§ 18 Abs. 2 Satz 2 Voranmeldungszeitraum Monat: Vorjahressteuer > 7.500 7.500 7.500 7.500 7.500 7.500
§ 18 Abs. 2 Satz 3 Jahr: Vorjahressteuer < 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000[1]
§ 18 Abs. 2a Satz 1 Wahl des Unternehmers monatlich bei Vorsteuerüberhang > 7.500 7.500 7.500 7.500 7.500 7.500
§ 18 Abs. 5 Nr. 3 Satz 4 Beförderungseinzelbesteuerung/Grenze des Nichterhebens 2,50 2,50 2,50 2,50 2,50 2,50
§ 18a Abs. 1 Meldezeitraum Zusammenfassende Meldung, wenn Lief. pro Quartal nicht über 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000
§ 18a Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 Summe der Lieferungen und sonstigen Leistungen im Vorjahr und voraussichtlich im laufenden Jahr 200.000 200.000 200.000 200.000 200.000 200.000
§ 18a Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Summe der innergemeinschaftlichen Warenlieferung im Vorjahr < 15.000 15.000 15.000 15.000 15.000 15.000
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Grenzbetrag für Kleinunternehmerregelung Vorjahr Umsatz < 17.500 22.000 22.000 22.000 22.000 22.000
  lfd. Jahr Umsatz < 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000 50.000
§ 20 Satz 1 Nr. 1 Gesamtumsatz Vorjahr bei vereinnahmtem Entgelt < 500.000 600.000 600.000 600.000 600.000 600.000[2]
§ 23a Abs. 2 Grenzumsatz Durchschnittssatzbesteuerung 35.000 35.000 35.000 35.000 45.000 45.000
§ 24 Abs. 1 Satz 1 Grenzumsatz Durchschnittssatzbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe - - - 600.000 600.000 600.000
§ 25a Abs. 4 Satz 2 Differenzbesteuerung Grenzbetrag 500 500 500 500 500 500
(Bis 30.6.2021) § 26a Abs. 2 Geldbuße bei Ordnungswidrigkeit im Fall des § 26a Abs. 1 Nr. 3 bis zu 500 500 500 - - -
(Bis 30.6.2021) § 26a Abs. 2 Geldbuße bei Ordnungswidrigkeit in den übrigen Fällen bis zu 5.000 5.000 5.000 - - -
(Ab 1.7.2021) § 26a Abs. 3 Geldbuße bei Ordnungswidrigkeit im Fall des § 26a Abs. 1 bis zu - - 30.000 30.000 30.000 30.000
(Ab 1.7.2021) § 26a Abs. 3 Geldbuße bei Ordnungswidrigkeit im Fall des § 26a Abs. 2 Nr. 3 bis zu - - 1.000 1.000 1.000 1.000
(Ab 1.7.2021) § 26a Abs. 3 Geldbuße bei Ordnungswidrigkeit in den übrigen Fällen des Abs. 2 bis zu - - 5.000 5.000 5.000 5.000

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)

Fundstelle

UStDV
Inhalt der Bestimmung

2019

EUR

2020

EUR

2021

EUR

2022

EUR

2023

EUR

2024

EUR
§ 25 Durchschnittsbeförderungsentgelt 4,43 Cent 4,43 Cent 4,43 Cent 4,43 Cent 4,43 Cent 4,43 Cent
§ 33 Satz 1 Rechnungen über Kleinbeträge 250 250 250 250 250 250
§ 44 Abs. 1 u. 2 Satz 2 Vereinfachung bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs: Berichtigung entfällt, wenn Vorsteuer < 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000
§ 44 Abs. 3 Satz 1 Berichtigung in dem Jahr der Änderung der Verhältnisse, wenn Vorsteuerbetrag > 6.000 6.000 6.000 6....

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