Leitsatz

Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG hat nicht zur Voraussetzung, dass der Schausteller in eigener Person von Ort zu Ort ziehend auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten erbringt; vielmehr reicht es aus, dass er diese Leistungen im eigenen Namen mit Hilfe seiner Arbeitnehmer oder sonstiger Erfüllungsgehilfen an die Besucher der Veranstaltungen ausführt.

 

Normenkette

§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG , § 30 UStDV

 

Sachverhalt

Der Kläger führte mittelalterliche Veranstaltungen an verschiedenen Orten durch. Er mietete dazu die öffentlichen Plätze. Gegen Eintritt wurden mittelalterliches Markt- und Heereslager, Leben und Arbeiten durch unterschiedliche Vereine dargestellt; hierzu engagierte er u.a. Schaustellergruppen. Der Kläger erzielte seine Umsätze im Wesentlichen aus dem Verkauf der Eintrittskarten. Die im Markt- und Heereslager angebotenen Waren wurden nur z.T. von ihm, überwiegend durch die Vereine und Gruppen auf eigene Rechnung verkauft.

FA und FG meinten, der Kläger habe keine steuerbegünstigten Leistungen als Schausteller erbracht, sondern sei lediglich Veranstalter der Feste gewesen, auf denen Schausteller ihre Darbietungen erbracht hätten.

 

Entscheidung

Der BFH entschied, im Rahmen des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG sei nicht zwischen der Organisation der in § 30 UStDV genannten Vorstellungen und den dort genannten Leistungen zu unterscheiden, wenn der Unternehmer die Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten unmittelbar – hier im eigenen Namen und für eigene Rechnung – an die Besucher der Veranstaltungen "erbringt". Das war der Fall, denn der Kläger hatte selbst Schausteller engagiert, von den Besuchern Eintritt für die von ihm im eigenen Namen angebotenen Leistungen erhalten.

Eine Zurückverweisung war erforderlich, weil die Vorentscheidung keine Feststellungen zur Höhe der Eintrittsgelder enthielt.

 

Hinweis

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG ermäßigt sich die Steuer für die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller. Als Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller gelten nach § 30 UStDV Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen.

Der Schausteller muss nicht in eigener Person tätig werden; vielmehr reicht es aus, dass er diese Leistungen im eigenen Namen mit Hilfe seiner Arbeitnehmer oder sonstiger Erfüllungsgehilfen – z.B. engagierte Schaustellergruppen – an die Besucher dieser Veranstaltungen erbringt. Für die Annahme, es dürften nur höchstpersönliche Leistungen sein, findet sich im Gesetz keine Stütze. Entscheidend ist deshalb, wer im eigenen Namen die betreffenden Leistungen – ggf. mit Hilfe von Arbeitnehmern oder Subunternehmern – erbringt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 18.7.2002, V R 89/01

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