Rz. 31

Nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB sind Gewinne nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. Mit Gewinnen sind hier Erträge gemeint. Erträge dürfen erst dann ausgewiesen werden, wenn der zur Lieferung oder Leistung Verpflichtete die von ihm nach dem Vertrag geschuldete Leistung erbracht hat.

Hieraus ergibt sich zum Beispiel, dass Forderungen aus Warenlieferungsverträgen erst dann zu bilanzieren sind, wenn der Lieferant seine Verpflichtung aus dem Vertrag voll erfüllt hat (Gefahrübergang).[1] Auf der anderen Seite werden Erträge nicht erst dann ausgewiesen, wenn der Lieferungs- oder Leistungsempfänger den Preis bezahlt oder überwiesen hat.[2]

 

Rz. 32

Zum Beispiel sind Kaufverträge gegenseitige Verträge. An ihnen sind 2 Vertragspartner beteiligt. Jedem Vertragspartner steht gegenüber dem anderen Vertragspartner ein Anspruch zu. Solange ein Vertragspartner nicht geleistet hat, besteht zwischen den gegenseitigen Ansprüchen ein Schwebezustand, der auch "schwebendes Geschäft" genannt wird.

 
Praxis-Beispiel

Verkäufer V verkauft dem Käufer K Waren für 5.000 EUR. Solange V nicht geliefert hat, kann er den Kaufpreis von K nicht verlangen. Würde er das tun, könnte K die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erheben und die Zahlung verweigern. Die Forderung ist also noch nicht realisiert, darf daher nicht bilanziert werden. Gewinne bzw. Erträge aus schwebenden Geschäften dürfen daher nicht ausgewiesen werden.[3]

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