OFD Koblenz, 5.3.2008, S 2350 A - St 32 3

Bei Beiträgen an Lohnsteuerhilfevereine, Aufwendungen für steuerliche Fachliteratur und Software wird es nicht beanstandet, wenn diese Aufwendungen in Höhe von 50 % den Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugeordnet werden. Dessen ungeachtet ist aus Vereinfachungsgründen der Zuordnung des Steuerpflichtigen bei Aufwendungen für gemischte Steuerberatungskosten bis zu einem Betrag von 100 Euro im Veranlagungszeitraum zu folgen (Rz. 8 des BMF-Schreibens vom 21.12.2007, S 2144/07/0002, BStBl 2008 I S. 256).

Die Nichtbeanstandungsgrenze von 100 Euro ist nach der Erörterung auf Bundesebene veranlagungsbezogen und nicht ehegattenbezogen anzuwenden.

Beispiel

Die beide als Arbeitnehmer tätigen Eheleute erklären 220 EUR Beitragszahlung an einen Lohnsteuerhilfeverein. Aus Vereinfachungsgründen können für beide Eheleute insgesamt 110 EUR (= 50 % der Aufwendungen) als Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Nichtbeanstandungsgrenze von 100 EUR läuft hier ins Leere; es ist nicht zulässig bei beiden Ehegatten jeweils 100 EUR Werbungskosten zu berücksichtigen.

Die Aufteilung der abzugsfähigen Werbungskosten von 110 EUR auf die Ehegatten ist jedoch ins Belieben der Eheleute gestellt. Dies gilt auch dann, wenn nur ein Ehegatte Arbeitslohn bezogen hat.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4

EStG § 9 Abs. 1

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