(1) Die Identifizierung und Authentisierung des Steuerberaters, des Steuerbevollmächtigten oder der Leitungspersonen einer Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 89a Nummer 1 oder 2 des Steuerberatungsgesetzes erfolgt durch

 

1.

eines[1] [Bis 30.06.2023: eine] der folgenden Identifizierungsmittel:

 

a)

einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder

 

b)

ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, das nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) mit dem Sicherheitsniveau "hoch" im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung notifiziert worden ist, sowie

 

2.

einen Abgleich mit den im Berufsregister enthaltenen Daten.

 

(2) Steht aus Rechtsgründen keines der in Absatz 1 genannten Identifizierungsmittel zur Verfügung, so kann der im Rahmen der Registrierung gegenüber der Bundessteuerberaterkammer zu erbringende Identitätsnachweis auch durch eine in öffentlich beglaubigter Form abgegebene Erklärung über den Namen und die Anschrift des Inhabers des Nutzerkontos und des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs erbracht werden, die die eindeutige Bezeichnung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs enthält.

 

(3) Für die Registrierung der Steuerberaterkammern und der Bundessteuerberaterkammer bei der Steuerberaterplattform gelten Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass eine vertretungsberechtigte Person zu identifizieren und zu authentisieren ist.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung vom 19.06.2023. Anzuwenden ab 01.07.2023.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge