Sachverhalt

Bei dem Verfahren ging es um den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung nach Artikel 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-Richtlinie. Nach der Vorschrift befreien die Mitgliedstaaten Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz unter den Bedingungen und Beschränkungen, die von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden.

In dem Ausgangsverfahren hatte ein britisches Wettunternehmen, das Telefonwetten auf den Ausgang von Sport- oder anderen Zufallsereignissen (z.B. Wetter) anbietet, einen Teil seiner Aktivitäten ausgelagert. Ein drittes Unternehmen, Organgesellschaft der Klägerin, hatte vertraglich sogenannte Call-Center-Dienstleistungen übernommen. Nach dem Vertrag musste das beauftragte Unternehmen das Personal, die Räumlichkeiten sowie die Telefon- und Computeranlagen bereitstellen, die zur Entgegennahme der Wetten erforderlich waren. Der Auftraggeber, das Wettunternehmen, wählte nach wie vor die Sport- und anderen Ereignisse aus, auf die gewettet werden konnte, legte die Quoten fest, wertete die Wetten aus und verwaltete die damit zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben. Das beauftragte Unternehmen nahm nur die Anrufe entgegen und zeichnete die Wetten auf. Es verfügte insoweit über keinerlei Ermessensspielraum.

Das beauftragte Unternehmen war der Auffassung, es habe ebenfalls nach Artikel 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-Richtlinie steuerfreie Umsätze erbracht. Gegenstand der Steuerbefreiung seien Tätigkeiten, die den Rahmen, also die Struktur bilden sollten, in der Glücksspiele stattfinden könnten. Die britische Finanzbehörde trug vor, die Steuerbefreiung sei auf die erbrachten Dienstleistungen nicht anwendbar, da diese nur eine einfache Leistungen materieller, technischer oder administrativer Art zugunsten des Wettorganisators gewesen seien.

 

Entscheidung

Der EuGH hat - zutreffend - ohne Schlussanträge des Generalanwalts entschieden, dass die streitigen Umsätze steuerpflichtig sind. Die fraglichen Tätigkeiten allein seien im Gegensatz zu dem in Artikel 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-Richtlinie erfassten Wettumsatz in keiner Weise durch die Einräumung einer Gewinnchance an die Wettteilnehmer und im Gegenzug die Hinnahme des Risikos, diese Gewinne auszahlen zu müssen, gekennzeichnet ist und deshalb nicht als Wettumsatz anzusehen. Das Urteil ist ein weiterer Beleg, dass im Bereich der Steuerbefreiungen nach Artikel 13 der 6. EG-Richtlinie ausgelagerte Dienstleistungen nur unter ganz engen Voraussetzungen selbst ebenfalls steuerfrei sind. Es darf sich jedenfalls nicht um rein technische oder organisatorische Hilfeleistungen handeln.

 

Link zur Entscheidung

EuGH, Urteil vom 13.07.2006, C-89/05

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