Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung, Wettumsätze, Outsourcing, Call-Center zur Annahme von Telefonwetten

 

Leitsatz (amtlich)

Artikel 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass Call-Center-Dienstleistungen, die zugunsten eines Organisators von Telefonwetten erbracht werden und die die Annahme der Wetten im Namen des Wettorganisators durch das Personal des Erbringers dieser Dienstleistungen einschließen, keine Wettumsätze im Sinne dieser Vorschrift darstellen und dass ihnen daher nicht die in dieser Vorschrift vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung zugute kommen kann.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. f

 

Beteiligte

United Utilities

United Utilities plc

Commissioners of Customs & Excise

 

Verfahrensgang

House of Lords (Großbritannien) (Urteil vom 03.11.2004)

 

Tatbestand

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Artikel 13 Teil B Buchstabe f ‐ Steuerbefreiung für Glücksspiele ‐ Anwendungsbereich ‐ Call-Center-Leistungen“

In der Rechtssache C-89/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom House of Lords (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 3. November 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Februar 2005, in dem Verfahren

United Utilities plc

gegen

Commissioners of Customs & Excise

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, des Richters R. Schintgen (Berichterstatter), der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis und J. Klŭcka,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2006,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der United Utilities plc, vertreten durch D. Goy, QC, und C. McDonnell, Barrister, im Auftrag von P. Drinkwater, Solicitor,

‐ der Commissioners of Customs & Excise, vertreten durch R. Hill, Barrister,

‐ der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch C. White und T. Harris als Bevollmächtigte im Beistand von K. Parker, QC, und R. Hill, Barrister,

‐ der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes und A. Matos Barros als Bevollmächtigte,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal als Bevollmächtigten,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der United Utilities plc (im Folgenden: United Utilities) und der im Vereinigten Königreich für die Erhebung der Mehrwertsteuer zuständigen Behörde, den Commissioners of Customs & Excise (im Folgenden: Commissioners), über die Mehrwertsteuerpflichtigkeit von Leistungen der Vertex Data Science Ltd (im Folgenden: Vertex) an die Littlewoods Promotions Ltd (im Folgenden: Littlewoods), die Telefonwetten organisiert.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3

Artikel 2 der Sechsten Richtlinie, der deren Abschnitt II ‐ Steueranwendungsbereich ‐ bildet, bestimmt:

„Der Mehrwertsteuer unterliegen:

1. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt;

…“

4

Nach Artikel 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten Richtlinie befreien die Mitgliedstaaten „Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz unter den Bedingungen und Beschränkungen, die von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden“, von der Mehrwertsteuer.

Nationales Recht

5

Artikel 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten Richtlinie ist in Gruppe 4 des Anhangs 9 des Mehrwertsteuergesetzes (Value Added Tax Act) 1994, das die Bereitstellung von Möglichkeiten zur Abgabe von Wetten und zur Durchführung von Glücksspielen aller Art von der Mehrwertsteuer befreit, in das innerstaatliche Recht umgesetzt worden.

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

6

United Utilities ist das vertretungsberechtigte Mitglied einer Gruppe von Unternehmen, die als eine steuerpflichtige Person im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Sechsten Richtlinie behandelt werden. Vertex gehört ebenfalls dieser Gruppe an.

7

Littlewoods organisiert Telefonwetten unter dem Namen „Bet Direct“. Ihre Kunden können auf den Ausgang von Sport- oder anderen Zufallsereignissen wie meteorologische Ereignisse wetten. Die Wetten werden ausschließlich telefonisch angenommen. Im Jahr 1999 beschloss Littlewoods, einen Teil seiner Aktivitäten auszugliedern, und schloss zu...

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