Gleichlautende Ländererlasse vom 9.2.2022

Zwingende, an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken hindernde Gründe

Eine Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims nach § 13 Absatz 1 Nummer 4b und 4c ErbStG fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert (§ 13 Absatz 1 Nummer 4b Satz 5 bzw. Nummer 4c Satz 5 ErbStG).

An einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert zu sein, setzt voraus, dass objektiv zwingende Gründe dafür vorliegen (R E 13.4 Absatz 6 Satz 8 ErbStR). Ein objektiv zwingender Grund liegt beispielsweise vor, wenn ein Familienheim innerhalb des Zehnjahreszeitraums aufgrund höherer Gewalt (z. B. durch Hochwasser, Starkregen, Unwetter, Sturm, Brand, Explosion) zerstört und seine tatsächliche Selbstnutzung dadurch beendet wird. In diesen Fällen entfällt die Steuerbefreiung nicht rückwirkend.

Der Erwerber ist nicht zum Wiederaufbau des Familienheims verpflichtet, da eine weitere Selbstnutzung der ursprünglich vom Erblasser bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung aufgrund der Zerstörung nicht mehr möglich ist. Die zehnjährige Selbstnutzungsfrist und die damit einhergehende Überwachung enden mit dem Zeitpunkt der Zerstörung des ursprünglichen Familienheims.

Eine zeitweise Unbewohnbarkeit aufgrund höherer Gewalt, z. B. für den Zeitraum einer Sanierung oder aufgrund eines behördlich angeordneten Nutzungsverbots, kann zu einer tatsächlichen Unterbrechung der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken führen. Dies ist unschädlich, wenn der Erwerber des Familienheims unverzüglich nach der Wiederherstellung der Bewohnbarkeit des Familienheims die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken wieder aufnimmt und bis zum Ablauf des Zehnjahreszeitraums ausübt. Es liegt dann keine Aufgabe der Selbstnutzung durch längeren Leerstand vor (R E 13.4 Absatz 6 Satz 4 ErbStR).

 

Normenkette

ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4b

ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4c

 

Fundstellen

BStBl I, 2022, 226

 

Gleichlautende Ländererlasse vom 9.2.2022

FinMin Baden-Württemberg, FM3 - S 3812 - 2/61

FinMin Bayern, 34 - S 3812 - 4/9

FinMin Berlin, S 3812 - 1/2021 - 1

FinMin Brandenburg, 36 - S 3812/21#01#03

FinMin Bremen, S 3812 - 1/2014 - 4/2016

FinMin Hamburg, S 3812 - 2022/002 - 53

FinMin Hessen, S 3812 A - 024 - II 6

FinMin Mecklenburg-Vorpommern, IV - S 3812 - 00000 - 2021/001 - 001

FinMin Niedersachsen, S 3812 - 50 - 351

FinMin Nordrhein-Westfalen, S 3812 - 011

FinMin Rheinland-Pfalz, S 3812#2021/0009 - 0401 448

FinMin Saarland, S 3812 - 1#020

FinMin Sachsen, 35 - S 3812/22/5 - 2022/10611

FinMin Sachsen-Anhalt, 43 - S 3812 - 54

FinMin Schleswig-Holstein, VI 35 - S 3812 - 033

FinMin Thüringen, 1040 - 22 - S 3812/4

Gleichlautende Ländererlasse, S 3812

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