(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 5 Abs. 2 Satz 1 und § 51 Abs. 3 Satz 2 vorgesehenen Genehmigungen sowie die nach § 41 Abs. 8a Satz 3 vorgesehene Zustimmung; das Land Bremen kann bestimmen, daß diese Genehmigungen sowie die Zustimmung entfallen.

 

(2) 1Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtssetzung an die Stelle der in diesem Gesetz vorgesehenen Satzungen tritt. 2Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. 3Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 5 Abs. 3 und § 51 Abs. 3 Satz 3 und 4 abweichende Regelung treffen.

 

(3) (weggefallen)

 

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

 

(5) Im Land Nordrhein-Westfalen bleiben für das Gebiet des Siedlungsverbands Ruhrkohlenbezirk die bestehenden Zuständigkeiten anderer als der in diesem Gesetz genannten Stellen bis zu einer anderen landesrechtlichen Regelung unberührt.

 

(6) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzes auch als Gemeinde.

 

(7) Sind für ein Land oder Teile eines Landes Ziele der Raumordnung und Landesplanung noch nicht aufgestellt, ist bei der Anwendung des § 1 Abs. 3 und des § 53 Abs. 1 auf künftige Ziele der Raumordnung und Landesplanung abzustellen, wenn diese in einem Entwurf eines Programms oder Plans enthalten sind, für dessen Aufstellung ein förmliches Verfahren eingeleitet ist.

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