Viele deutsche Aktiengesellschaften sind Teil eines Konzerns, wobei der Streubesitz von Beteiligungen an der Gesellschaft oft unter 5 % liegt. Ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre macht es in diesem Fall möglich, die betroffene Aktiengesellschaft vollständig in den Konzern einzugliedern. Die sich daraus ergebenden Vereinfachungen zeigen sich z. B. in der Organisation, Administration und Verwaltung.[1] Weiterhin entfällt die Verpflichtung, bei gesellschaftsrechtlichen Veränderungsmaßnahmen Unternehmensbewertungen und Prüfungen zum Schutz der Aktionäre, wie die Prüfung von Unternehmensverträgen nach § 293b Abs. 1 2. Halbsatz AktG, durchzuführen.[2]
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