Rz. 65c

Der Kreis der begünstigten Empfänger umfasst nach § 10 b Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1-3 EStG:

  • juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der EU oder im EWR-Raum belegen ist (Nr. 1),
  • eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (Nr. 2) oder
  • eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der EU oder EWR-Raum belegen ist, und die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 2. Halbsatz KStG steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde (Nr. 3).
 

Rz. 65d

Zur juristischen Person vgl. Rz. 64b, zur öffentlichen Dienststelle Rz. 64c, und zu privaten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen vgl. Rz. 64d. Insoweit hat sich zur Rechtslage vor dem EU-Vorgabengesetz nichts geändert. Die genannten Personen sind nunmehr auch begünstigt, wenn sie im EU-Ausland oder im EWR-Raum ihren Sitz haben.

 

Rz. 65e

Personen i. S. d. § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG sind diejenigen ausländischen Rechtsgebilde des privaten Rechts, die ihrer Struktur nach Körperschaftsubjekten des § 5 Abs. 1 Nrn. 1–5 KStG entsprechen und die im Inland weder beschränkt noch unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sein dürfen. Sie müssen ihren Sitz im EU/EWR-Ausland haben und müssen nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung die Voraussetzungen der §§ 51-68 erfüllen, d. h. die ausländischen Einrichtungen müssen die Voraussetzungen der inländischen Rechtsvorschriften für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllen, es muss die satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 61 AO) gewahrt werden.[1]

Die Finanzbehörde kann einen bereits erstellten und bei der ausländischen Stiftungsbehörde eingereichten Tätigkeits- oder Rechenschaftsbericht anfordern. Diese Maßnahme ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden, da sie sowohl geeignet als auch erforderlich sowie angemessen ist, um beurteilen zu können, ob die ausländische Stiftung die Voraussetzungen des § 63 AO erfüllt. Es ist Aufgabe des FG als Tatsacheninstanz, das ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln. Es gehört nicht zu den Pflichten eines Klägers, die Regelungen über das ausländische Recht im Einzelnen darzulegen. Der Umfang der Ermittlung steht im pflichtgemäßen Ermessen des FG. Je komplexer und fremder das ausländische Recht ist, umso höhere Anforderungen sind an die Ermittlungspflicht zu stellen.[2]

Keine Voraussetzung ist, dass sie selbst im Ansässigkeitsstaat steuerlich begünstigt sind. Sind sie es, kann hieraus geschlossen werden, dass sie die Voraussetzungen der §§ 51-68 AO erfüllen.

 

Rz. 65f

Die inländische Finanzbehörde wird bei ausländischen Zuwendungsempfängern i. d. R. nicht in der Lage sein, zu kontrollieren, ob der Zuwendungsempfänger die Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs erfüllt. § 10 b Abs. 1 Sätze 3–5 EStG setzen für den Sonderausgabenabzug daher zusätzlich voraus, dass der Ansässigkeitsstaat des Zuwendungsempfängers Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung etwaiger Haftungsansprüche nach § 10 b Abs. 4 EStG gegen den Zuwendungsempfänger oder anderer Haftungsschuldner leistet. Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch die den Sonderausgabenabzug betreffenden Fragen i. S. oder entsprechend der RL 77/799 EWG einschließlich der Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Vz geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgeakts. Beitreibung ist die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen gem. RL 2008/55/EG des Rates v. 26.5.2008 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle und sonstige Maßnahmen[3]

einschließlich der Durchführungsbestimmungen in der für den jeweiligen VZ geltenden Fassungen oder eines Nachfolgeakts. Diese Voraussetzungen sind ohne weiteres bei den EU-Mitgliedstaaten erfüllt.

 

Rz. 65g

Die Nachweispflicht der Zuwendung an eine ausländische Körperschaft trifft mangels rechtlicher Verpflichtung nicht den – wie in Inlandsfällen – den Zuwendungsempfänger, sondern den inländischen Zuwendenden.[4]

Der Zuwendungsempfänger muss keine dem § 50 EStDV entsprechende Zuwendungsbestätigung vorlegen, die vorzulegende Bescheinigung muss aber mit der inländischen Bescheinigung als gleichwertig anzusehen sein. Der Zuwendungsempfänger muss aber bestätigen, dass er die Zuwendung erhalten habe, er verfolge den satzungsgemäßen gemeinnützigen Zweck und setze die Zuwendung ausschließlich satzungsgemäß ein.[5]

Legt der Steuerpflichtige Unterlagen und Belege vor, die den Sonderausgabenabzug begründen sollen, hat die Finanzbehörde aber weitere Zweifel, ist sie verpflichtet, von Amts wegen die Möglichkeit der Amtshilfe in Anspruch zu nehmen. Erst, wenn diese verweigert wird[6]

oder zu keinem Ergebnis führt, kann der Sonderausgabenabzug abgelehnt werden.[7]

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